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Ist ein schwarzer Anzug, der sich in keiner Weise von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung zu besonderen Anlässen als festliche Kleidung trägt, tatsächlich eine typische Berufskleidung? Mit dieser Frage muss sich der BFH demnächst befassen.

Das FG Berlin-Brandenburg hat aktuell die Auffassung vertreten, dass ein schwarzer Anzug, der sich in keiner Weise von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen trägt, keine typische Berufskleidung ist.

Der Anzug eines Trauerredners ist keine Berufsbekleidung. Mit diesem Urteil konterkariert das FG Berlin-Brandenburg die Rechtsprechung des BFH. Der BFH (30.9.70, I R 33/69) hatte den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters als typische Berufskleidung angesehen. Immerhin hat das FG die Revision zugelassen.

Die Richter haben sich ausführlich mit der bisherigen Arbeitskleidungs-Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt und sich vor allem vom „Leichenbestatter-Urteil“ klar distanziert. Ein schwarzer Anzug, der sich in nichts von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung zu besonderen privaten Anlässen trägt, ist keine typische Berufskleidung. Dies gilt für alle Berufe, daher auch (und insoweit gegen den BFH) für den Trauerredner aus dem Urteilsfall, für Leichenbestatter, katholische Geistliche und für Oberkellner.

PRAXISTIPP | Die Revision wird beim BFH unter dem Az. VIII R 33/18 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten die Steuerbescheide offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat.

Fundstelle
FG Berlin-Brandenburg 29.8.18, 3 K 3278/15, Rev. beim BFH unter VIII R 33/18