In für UNTERNEHMER

Übernimmt eine Baumschule auf Wunsch der Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Gewächse, können die dem ermäßigten Tarif unterliegende Lieferung und das dem Regelsteuersatz unterliegende Einpflanzen jeweils selbstständige Leistungen sein, die entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung getrennt zu beurteilen sind. Solche Umsätze sind nicht mit Grabpflegeleistungen der Friedhofsgärtner vergleichbar, die insgesamt Dienstleistungen darstellen.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung unterliegt die Lieferung von Pflanzen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind. Diese Haltung lässt sich nach den Urteilsgründen wohl nicht mehr rechtfertigen.
BFH 25.6.09, V R 25/07, BMF 5.8.04, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I 04, 638, Rz. 35 Nr. 1, Rz. 41