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Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

Sachverhalt

Streitig war, ob für sogenannte hybride Wertpapiere im Streitjahr 2012 der niedrigere Kurswert als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert angesetzt werden muss.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die von einer dauernden Wertminderung ausgegangen war.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter – u. a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens – grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Anstelle jener Werte kann jedoch der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Dies gilt auch für Umlaufvermögen.

Bei festverzinslichen Wertpapieren fehlt es in der Regel an einer „voraussichtlich dauernden“ Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den Nominalwert abgesunken sind. Gleiches könnte nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH für unverzinsliche Geldforderungen aufgrund ihrer Unverzinslichkeit gelten. Die maßgebliche Begründung für diese Rechtsprechung ist, dass verzinsliche Wertpapiere regelmäßig eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen.

Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird, jedoch nicht schon dann, wenn nur die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung besteht. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich nur dann als vorübergehend und nicht dauerhaft, wenn sich darin nicht ein „Risiko hinsichtlich der Rückzahlung“ widerspiegelt.

Ein „Risiko hinsichtlich der Rückzahlung“ besteht indes für den Gläubiger einer Anleihe ohne feste Laufzeit auch, solange nicht feststeht, ob es zu einer Rückzahlung durch die Emittentin kommen wird, weil die dafür erforderliche Kündigung im Belieben der Emittentin (und gegebenenfalls einer aufsichtsrechtlichen Zustimmung) steht und dies den Marktteilnehmern aufgrund der veröffentlichten Anleihebedingungen oder Ähnlichem bekannt ist.

Das FG hatte im Streitfall zutreffend entschieden, dass bei einer Anleihe, die nur von der Emittentin gekündigt werden kann und die über keine feste Laufzeit verfügt, ein Kursrückgang regelmäßig zu einer dauerhaften Wertminderung führt, es sei denn, eine Kündigung durch die Emittentin ist absehbar.

Während der Inhaber eines endfälligen Wertpapiers, das bei Laufzeitende zu 100 % zurückzuzahlen ist, bei gesunkenem Börsenkurs lediglich das Ende der Laufzeit abwarten muss, um den Nominalwert zurückgezahlt zu bekommen (und der Kurs entsprechender Wertpapiere, die sich ihrer Endfälligkeit nähern, sich immer mehr an den Nominalwert annähert), tritt dieser Effekt im Streitfall mangels Endfälligkeit und mangels Kündigungsmöglichkeit des Inhabers nicht ein.

Durch bloßes Zuwarten kann die Annäherung des Werts an den Nominalbetrag nicht erreicht werden. Hat die Emittentin fortdauernden Kapitalbedarf und sind die Zinsbedingungen der Anleihe für die Emittentin günstig oder zumindest marktgemäß, wird die Emittentin die Anleihe nicht kündigen, auch nicht nach sehr langer Zeit. Durch den variablen Zinssatz auf Basis des Euribors wird der Zinssatz marktgemäß bleiben. Eine Kündigung war im Streitfall zu den Bilanzstichtagen nicht absehbar gewesen.

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