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Der Ablauf der Frist zur Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten wird nicht automatisch gehemmt, nur weil sich die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum wegen Hinterziehung der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer verlängert.
Das gilt immer dann, wenn die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen in Hinsicht auf die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllen.
BFH 20.11.12, IX R 30/12

Der BFH stellt mit diesem Urteil klar, dass das Prinzip der Teilverjährung weder durch § 10d Abs. 4 Satz 6 noch durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ausgehebelt wird.?
Sachverhalt
Es ging um eine strafbefreiende Selbstanzeige mit nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften. Auf die Kapitaleinkünfte entfielen 13.500 EUR und auf Spekulationsverluste rund 30.000 EUR. Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte die Einkünfte aus § 20 EStG. Es ließ die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels Ausgleich mit entsprechenden Gewinnen nicht zu. Der geständige Sparer beantragte einen verbleibenden Verlustvortrag hinsichtlich der Spekulationsverluste von 30.000 EUR. Das lehnte die Behörde aufgrund von Verjährung ab.
Entscheidung
Dem folgte der BFH. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß „§ 170 Abs. 2
Nr. 1 AO“:http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html mit Ablauf des Jahres, in dem die Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und sie endet nach vier Jahren. Sie verlängert sich nicht auf zehn Jahre, denn diese Ausnahmevorschrift gilt nur, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist.
Daraus folgt umgekehrt, dass es bei der regulären Festsetzungsfrist bleibt, soweit keine Steuer hinterzogen ist – in Bezug auf die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften also bei der vierjährigen Festsetzungsfrist.
Nach dem Wortlaut des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist eine unterschiedliche Verjährung einzelner Teilbeträge desselben Steueranspruchs möglich, betont der BFH. Auch § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG knüpft daran an.
Fazit
Verlängert sich die Festsetzungsfrist nur für die Steuern auf zehn Jahre, soweit sie hinterzogen wurden, wird der Ablauf auch dann nicht gehemmt, wenn es um die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wie den Verlustvortrag geht, wenn sie die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nicht erfüllen.
Somit können die nachgemeldeten Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Da anderenfalls Festsetzungsverjährung eintritt, hat eine höhere Steuer aufgrund einer Selbstanzeige weder Auswirkungen auf die Ablaufhemmung noch auf die besondere Feststellungsfrist von Verlusten gemäß §§ 23 Abs. 3, „10d Abs. 4 EStG.