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Ein Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG, so das FG Thüringen. Der Steuerpflichtige kann nach Auffassung des Gerichts daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern auch in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen. |

Sachverhalt

Streitig war, ob ein Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel“ i. S. d. § 9 EStG zu qualifizieren ist und damit durch den Steuerpflichtigen höhere Aufwendungen als die Entfernungspauschale geltend gemacht werden können.

Ob Taxis „öffentliche Verkehrsmittel“ i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG sind, ist in Schrifttum und FG-Rechtsprechung umstritten und höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden.

Das FG Thüringen schließt sich den Auffassungen in der Literatur an, die ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG ansehen.

Spannend wird es sein, wie sich der BFH zu dieser Fragestellung positionieren wird.

Fundstelle
FG Thüringen 22.10.19, 3 K 490/19, Rev. BFH VI R 26/20