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In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche gegen Steuer­bescheide 2020 ein, bei denen das Finanzamt Corona-Hilfen besteuert. Die Einspruchsführer beantragen die Anwendung einer Tarifermäßigung, weil es sich bei den staatlichen Corona-Hilfen um Entschädigungen handelt. Nachfolgend erhalten Sie erste Informationen, wie die Finanzverwaltung diese Sachverhalte steuerlich einstuft.

Finanzverwaltung qualifiziert Corona-Hilfen als Zuschuss

Die Finanzverwaltung qualifiziert die betriebliche Corona-Hilfe, für die keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, steuerlich nicht als Entschädigung, sondern als Zuschuss.

Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil nach R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Nur wenn ein Eigeninteresse des Leistenden fehlt, liegt nach R 6.5 Abs. 1 Satz 2 EStR kein Zuschuss vor.

Die öffentliche Hand als auszahlende Stelle, die von der Coronapandemie negativ betroffene Unternehmer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen mit den Corona-Hilfen unterstützt, tätigt die Zahlungen also auch in ihrem Interesse. Aufgrund dieses Eigeninteresses der öffentlichen Hand handelt es sich bei den Corona-Hilfen nicht um eine Entschädigung im Sinn von § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG, sondern um Zuschüsse. Die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG ist damit nicht eröffnet.

Eine Tarifermäßigung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zudem in der Regel wegen der fehlenden Außerordentlichkeit (Zusammenballung) der Einkünfte zu verneinen, weil die staatlichen Corona-Hilfen regelmäßig geringer ausfallen werden als die entgangenen Betriebseinnahmen.

Praxistipp
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzgerichte dieser Argumentation anschließen werden.