In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nach dem Berufsbild eines Außendienstmitarbeiters sind die Besuche bei Kunden, Händlern, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern vor Ort wesentlicher Bestandteil der Arbeit.
Diese Besuche bilden den inhaltlichen qualitativen Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Damit befindet sich der Tätigkeitsmittelpunkt der beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, auch wenn der Steuerpflichtige an keinem anderen Ort dauernd tätig ist.
Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg sind somit lediglich 1.250 EUR jährlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
FG Baden-Württemberg 2.5.11, 10 K 1319/08, BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Tz. 9 ff.

Der Tätigkeitsmittelpunkt nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen qualitativen Schwerpunkt. Der kann bei einem Berufstätigen, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch dann im häuslichen Arbeitszimmer liegen, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen, aber nur von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Arbeit im heimischen Büro sind. Die Tätigkeiten in der Wohnung müssen so maßgeblich sein, dass sie den ausgeübten Beruf prägen. Allein der Umstand, dass sie vor- oder nachbereitend zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit erforderlich sind, genügt nicht.
Nach dem Gesamtbild sprechen Tätigkeitsmerkmale, Arbeitsvertrag, Reisekostenabrechnungen, Gespräche und Schulungen für die Arbeit im Außendienst, weil die Besprechungen vor Ort wesentlich und prägend sind und die Gespräche nicht im Arbeitszimmer stattfinden.