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Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im Veranlagungszeitraum 2008 – vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer – angefallene „Schuldzinsen“: können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen.
BFH 27.8.14, VIII R 60/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob bereits in 2008 angefallene Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, die erst in 2009 erstmalig Erträge abwirft, in 2008 noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können oder bereits unter das mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer angefallene Schuldzinsen bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Denn das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.