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Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung.
Das hat der BFH aktuell entschieden und damit dem Steuerpflichtigen das Kindergeld versagt.
BFH 4.2.16, III R 14/15

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Tochter des Antragstellers nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben.
Das Studium setzte eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraus. Angestrebt wurde eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Tochter bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. Da die Tochter weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.

Entscheidung

Der Meinung des FA waren auch das FG und letztlich auch der BFH, der im Revisionsverfahren die klageabweisende Entscheidung des FG bestätigte.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich. Da die Tochter die zulässige Wochenarbeitsgrenze von 20 Stunden überschritten hatte, musste der BFH nun darüber befinden, ob es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte.
Der BFH entschied, dass in Form des nun begonnenen Studiums eine Zweitausbildung vorlag und damit ein Kindergeldanspruch nicht mehr bestand. Zwar gilt ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.
Dies ist z. B. der Fall bei der Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht, bei der Prüfung als Fachinformatiker im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik sowie beim Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums.
Im Streitfall hat der BFH jedoch eine solche einheitliche Erstausbildung verneint, da der erforderliche enge Zusammenhang regelmäßig dann nicht mehr vorliegt, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt.
Ist für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr Bedingung, handelt es sich daher um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine kindergeldschädliche Zweitausbildung.