In für ANLEGER

Entgelte an Vermögensverwalter, die Anleger neben den üblichen Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen. Sie sind deshalb nicht sofort als Werbungskosten abziehbar.
Quelle:
BFH 28.10.09, VIII R 22/07,
BFH 27.3.07, VIII R 62/05


Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass Anschaffungskosten weder voraussetzen, dass es zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist noch, dass dieser Erwerb bei der Zahlung bereits abgewickelt sein muss. Auch wenn die zu beschaffenden Kapitalanlagen im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts noch nicht konkretisiert waren, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Erwerb. Dies ist vergleichbar mit Planungskosten.
Damit der Aufwand den Anschaffungskosten zugerechnet werden kann, müssen die Kosten einzelnen Produkten zugeordnet werden können. Kapitalvermögen ist nämlich nicht die einheitlich zu beurteilende Gesamtheit der Anlagen, sondern die Summe der jeweils gesondert zu beurteilenden Gegenstände.
Steuertipp: Auch Beratungs-, Gutachten- und Konzeptgebühren, die beim Erwerb von Wertpapieren anfallen, gehören zu den Anschaffungsnebenkosten. Da Werbungskosten im Rahmen der privaten Kapitalanlage seit 2009 nicht mehr abzugsfähig sind, wirkt sich der Aufwand immerhin bei einem späteren Verkauf der Wertpapiere aus. Hierbei mindern die Anschaffungskosten den steuerpflichtigen Erlös oder erhöhen die negativen Kapitaleinnahmen.