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Ein vom Leasingnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit bezahlter Minderwertausgleich ist nach Ansicht des FG Niedersachsen und des BGH nicht steuerbarer Schadenersatz und stellt kein steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung dar. Die Zahlung erfolgt nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches, weil dem an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung des Leasinggebers und Gegenleistung des Leasingnehmers fehlt und kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
BGH 18.5.11, VIII ZR 260/10, BGH 14.3.07, VIII ZR 68/06, HFR 07, 1033
FG Niedersachsen 2.12.10, 5 K 224/09, Revision unter XI R 6/11
OFD Karlsruhe 16.2.10, S 7100/1, DB 10, 984

Der Ausgleich dient nur dem ökonomischen Interessenausgleich der Vertragsparteien, wenn der Leasinggegenstand nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird. Dies steht im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung in Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE. Hiernach ist der Minderwertausgleich unabhängig davon als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu beurteilen, um welchen Leasingvertrag oder Leasinggegenstand es geht und was die Ursache für die Wertminderung war. Nur Ausgleichszahlungen bei Vertragskündigung für künftige Leasingraten sind echter Schadenersatz, da die Leistungspflicht des Leasinggebers beendet ist.
Steuer-Tipp:
In der von der Verwaltung eingelegten Revision kann der BFH zu den abweichenden Auffassungen Stellung nehmen. Besonders in Hinsicht auf nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden sollten Umsatzsteuerfestsetzungen in dieser Hinsicht offengehalten werden, bis diese im Geschäftsalltag häufig auftretende Frage entschieden ist. Für den Fall, dass der BFH von der Entscheidung des BGH abweichen möchte, ist eine Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes einzuholen.