In für UNTERNEHMER

Das Einzelunternehmen kann auch dann nach § 24 UmwStG ohne Aufdeckung von stillen Reserven in eine Personengesellschaft eingebracht werden, wenn kurz zuvor wesentliches Betriebsvermögen veräußert wird. Zum Zeitpunkt der Einbringung war der Unternehmer nicht mehr Eigentümer der verkauften Güter, sodass er alle vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt. Ein schädlicher Gesamtplan zwischen Veräußerung und Unternehmenseinbringung liegt nicht vor, wenn der Grundbesitz unter Aufdeckung der stillen Reserven zum angemessenen Preis veräußert wird.
FG Münster 30.10.09, 14 K 2937/06 E, Revision unter IX R 54/09,