In Steuer-Tipps für ALLE

Geldwerter Vorteil für unentgeltlich oder verbilligt
gewährte Flüge von Luftfahrtunternehmen

Luftfahrtunternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern regelmäßig verbilligte oder unentgeltliche Flüge. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils für diese Flüge führt oftmals zu Problemen mit dem Finanzamt. Um eine bundeseinheitliche lohnsteuerliche Behandlung solcher Vorteile zu gewährleisten, wurden die zu beachtenden Steuerspielregeln in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.11.2025 zusammengefasst.

Grundsätzlich gilt, dass jeder unentgeltlich oder verbilligt gewährte Flug gesondert zu bewerten ist. Ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird oder ob das Luftfahrtunternehmen auch Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Flüge gewährt.

Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden.

Die Broschüre „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“ bietet einen kompakten Überblick: Wer ist steuerpflichtig, welche Freibeträge gelten in welcher Steuerklasse, wie wird das Vermögen bewertet – und was gilt für Immobilien, Betriebsvermögen oder Hausrat?

Besonders relevant sind die Regelungen zur Verschonung des Familienheims oder zur Steuervergünstigung bei Unternehmensübertragungen. Auch bei Schenkungen unter Lebenden bietet das Steuerrecht Gestaltungsspielräume, etwa durch mehrfache Nutzung von Freibeträgen im Abstand von zehn Jahren.

Das Ziel der Broschüre ist es, frühzeitig Klarheit zu schaffen, Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen und steuerliche Risiken zu vermeiden. Die Broschüre (Stand 7/2025) kann unter iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden.

Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

Wenn das Einkommen bei einem Minijob nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange Regeln eingehalten werden. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert.

Der monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. Entscheidend ist nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das heißt: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor – solange die Jahresverdienstgrenze (6.672 EUR in 2025; 7.236 EUR ab 2026) eingehalten wird.

Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst vorausschauend schätzen. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) bei der Prognose zu ­berücksichtigen.

Nicht alle Schwankungen im Verdienst sind vorhersehbar. Beispielsweise kann es durch eine Krankheitsvertretung vorkommen, dass der Verdienst die jährliche Verdienstgrenze überschreitet. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein.

  • Es kommt nur gelegentlich vor (maximal zwei Mal in 12 Monaten).

  • Der Verdienst darf nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen.

Beispiel

Ein Verkäufer hat seit dem 1.4.2025 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 510 EUR. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im September 2025 1.100 EUR.

Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.112 EUR vor.

Fundstelle

  • Minijob-Zentrale 5.11.25, Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst

OECD

Update des Kommentars zum Musterabkommen

Steuerberater, deren Mandanten im Ausland mit verbundenen Unternehmen Geschäftsbeziehungen pflegen, stehen naturgemäß im Fokus des Finanzamts. Bei Betriebsprüfungen werden vor allem die vereinbarten Verrechnungspreise auf ihre Fremdüblichkeit überprüft. Zum anderen wird geprüft, ob Inbound- oder Outbound-Betriebsstätten vorliegen und falls ja, ob die Gewinnaufteilung zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte steuerlich korrekt ist.

Was kaum jemand bemerkt hat: Am 19.11.2025 hat die OECD ein Update des Kommentars zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht. Wesentliche Änderungen dieses Muster-Kommentars betreffen die Ausführungen zur Begründung einer Betriebsstätte aufgrund der Arbeit im Homeoffice sowie die Besteuerung von Einkünften aus der Gewinnung natürlicher Ressourcen.

Praxistipp

Das Update zum OECD-Musterkommentar ist hier aktuell nur in englischer oder französischer Sprache abrufbar: www.iww.de/s14778

Diese Aktualisierung wird in einer im Jahr 2026 erscheinenden überarbeiteten Gesamtausgabe des Kommentars zum Musterabkommen berücksichtigt werden.