In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Werbungskosten

Homeoffice-Pauschale auch bei doppelter Haushaltsführung

Werden für einen Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, stellt sich die Frage, ob gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale i. H. v. bis zu 600 EUR pro Jahr geltend gemacht werden darf? Denn schließlich wurden die höheren Heiz-, Wasser- und Stromkosten ja bereits durch den Werbungskostenabzug steuerlich berücksichtigt.

Einer internen Kurzinformation der Finanzverwaltung kann entnommen werden, dass die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr zusätzlich zum Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar ist.

Praxistipp

Wurde die Arbeit im Homeoffice in der Hauptwohnung ausgeübt und nicht in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, kommt eine Kürzung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung nicht in Betracht, sofern die doppelte Haushaltsführung auch in dieser Zeit weiterhin besteht.

Außergewöhnliche Belastungen

Nachweis von Krankheitskosten in Zeiten von Corona

In den Fällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erwartet das Finanzamt bei Beantragung einer außergewöhnlichen Belastung, dass die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein „vor“ Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu belegen ist.

Aufgrund der Coronapandemie werden von den Gesundheitsämtern entweder keine amtsärztlichen Begutachtungen durchgeführt oder es bedarf einer Wartezeit von mehreren Monaten. Einer internen Verfügung kann entnommen werden, dass es in diesen Fällen gerechtfertigt ist, das amtsärztliche Gutachten oder die Bescheinigung des medizinischen Dienstes nach Behandlungsbeginn bzw. nach dem Kauf von Hilfsmitteln auszustellen.

Praxistipp

Steuerzahler sollten hier unbedingt Schriftverkehr aufbewahren, der belegt, dass das Attest bzw. die Bescheinigung wegen der Coronapandemie nicht vor Behandlungsbeginn bzw. vor dem Kauf ausgestellt werden konnte.

Außergewöhnliche Belastungen

Behindertenbedingte Fahrtkosten: Ab 2021 Einzelnachweis nicht mehr möglich

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt (§ 33 Abs. 2a EStG).

Die Fahrtkostenpauschale, bei der das Finanzamt die zumutbare Belastung anrechnet, beträgt ab 2021 je nach Grad der Behinderung:

* 900 EUR für Steuerzahler mit einer Geh- und Stehbehinderung und einem Grad der Behinderung von 80 oder mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G im Behindertenausweis.
* 4.500 EUR für Steuerzahler mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen aG, H oder Bl im Behindertenausweis.

In einem Abstimmungsbeschluss auf Bund-Länder-Ebene wurde nun klargestellt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abweichend von § 33 Abs. 1 EStG für Aufwendungen durch eine Behinderung veranlasste Fahrten „nur“ eine Pauschale gewährt wird. Damit ist es ab 2021 nicht mehr möglich, behinderungsbedingte Fahrtkosten im Wege des Einzelnachweises nach § 33 Abs. 1 EStG geltend zu machen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wer die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Anspruch nimmt.

Lohnsteuer

Nachweise zum Corona-Bonus: Neuregelung beachten

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen unter www.bundesfinanzministerium.de einen Fragen-Antworten-Katalog zu steuerlichen Fragen rund um die Coronakrise. In den FAQ „Corona“ (Steuern) mit Stand 6.7.2021 wurden Erleichterungen zum Nachweis der sogenannten Corona-Prämie veröffentlicht. Die Corona-Prämie ist nach § 3 Nr. 11a EStG i. H. v. bis zu 1.500 EUR steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und im Zeitfenster zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.3.2022 geleistet wird und dass der Arbeitgeber diesen Bonus im Lohnkonto aufzeichnet.

Zum Nachweis gilt nun folgende neue Formulierung: Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „oder anderen Vereinbarungen und Erklärungen“ (= neu) erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt.

Praxistipp

Aufgrund dieser neuen Formulierung müsste sich ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts bei Überprüfung der Steuerfreiheit der Corona-Prämie mit Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (= ähnliche Vereinbarungen) oder mit individuellen Lohnabrechnungen und Bankauszügen (= Erklärungen) als Nachweis zufriedengeben.

Umsatzsteuer

Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen: Stichtag 31.10.2021

Hat ein unternehmerisch tätiger Mandant im Jahr 2020 privat einen Gegenstand (z. B. einen Privat-Pkw) gekauft und zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, kann er diesen Gegenstand für 2020 seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG). In diesem Fall winkt für die Anschaffungskosten und für die laufenden Kosten ein Vorsteuerabzug und im Gegenzug muss für die nichtunternehmerische Nutzung Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.

Wurde für den Gegenstand in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2020 noch kein Vorsteuerabzug beantragt, muss die Zuordnung des Gegenstands für 2020 zeitnah beim Finanzamt angezeigt werden.

Praxistipp

Als zeitnah wird die Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung angesehen, jedoch ohne die Fristverlängerung für Unternehmer, die ihre Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen lassen (Abschnitt 15.2c Abs. 16 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Da die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung im ATAD-Umsetzungsgesetz vom 31. Juli 2021 auf den 31. Oktober 2021 verlängert wurde, muss die Zuordnungsentscheidung also spätestens durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 bis 31. Oktober 2021 getroffen werden.

Liebhaberei

Fotovoltaikanlage: Infos zur Vereinfachungsregelung

Für kleine Fotovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke können Betreiber beim Finanzamt einen „Liebhabereibetrieb“ erklären (BMF 1.6.21; siehe Beitrag in AStW 9/2021). Zur Anwendung des BMF-Schreibens auf bereits bestehende Anlagen, gelten nach Ansicht der Finanzverwaltung einige Besonderheiten.

Eine Beschränkung ist nicht zulässig

Es ist nicht zulässig, den Antrag auf bestimmte Veranlagungszeiträume zu beschränken. Konkret: Ein Steuerzahler hat im Jahr 2018 einen Verlust aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage und 2019 einen Gewinn erklärt. Die Steuerbescheide für 2018 und 2019 sind noch änderbar. Im Jahr 2021 beantragt er die Einstufung als Liebhabereibetrieb ab 2019. Folge: Das Finanzamt wird den Antrag ablehnen. Denn eine zeitliche Beschränkung der Anwendung der Vereinfachungsregelung laut dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 nur auf das Jahr 2019 ist unzulässig.

Keine neue Tatsache

Die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts ist keine neue Tatsache i. S. v. § 173 AO, die eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide der Vorjahre rechtfertigt. Konkret: Ein Steuerzahler beantragt die Anwendung der Vereinfachungsregelung. Die Steuerbescheide der Vorjahre, in denen Gewinne aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage erfasst wurden, sind endgültig. Für diese Jahre beantragt er eine Änderung nach § 173 AO. Der Antrag wird vom Finanzamt abgelehnt.

Verstöße gegen Straf- und Steuergesetze

Anonymes Hinweisgeberportal freigeschaltet

Die baden-württembergische Steuerverwaltung führt das bundesweit erste anonyme Hinweisgebersystem für Finanzämter ein. Das neue Hinweisgeberportal soll Bürgern einen sicheren und anonymen Kommunikationsweg bieten, um Verstöße gegen Straf- und Steuergesetze anzuzeigen.

Anonyme Anzeigen nimmt die Steuerverwaltung in Baden-Württemberg bisher direkt entgegen. Die Anzeigen können telefonisch, schriftlich, persönlich oder per E-Mail erfolgen. Häufig fehlen dabei wesentliche Informationen und aufgrund der Anonymität sind keine Rückfragen möglich. Durch das neue webbasierte Hinweisgebersystem sollen Bürger künftig auch digital, sicher und trotzdem anonym und diskret mit der Steuerverwaltung kommunizieren. Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Hinweisgeber ist nach Aussage der Betreiber ausgeschlossen.

Über einen digitalen Postkasten besteht zudem die Möglichkeit eines anonymen Dialogs für Rück- und Nachfragen. Durch vorgegebene Pflichtfelder werden mehr qualifizierte Angaben und dadurch eine Steigerung der Qualität anonymer Anzeigen erwartet. Dadurch könnte auch die Zahl steuer­strafrechtlicher Ermittlungsverfahren steigen. Der digitalisierte und strukturierte Vorgang ermöglicht außerdem, dass mehr Anzeigen erfasst werden können.

Fundstelle
* Das Hinweisgeberportal ist unter https://anonymer-steuerhinweis.finanzamt.landbw.de zu erreichen