In Steuer-Tipps für ALLE

Einkommensteuer

Kostenbeteiligung an Corona-Rückholaktion als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

Aufgrund der Coronapandemie wurden im März 2020 weltweit Reisebeschränkungen erlassen. Da durch diese Beschränkungen viele deutsche Staatsangehörige nicht mehr aus dem Ausland nach Deutschland reisen konnten, startete das Auswärtige Amt eine Rückholaktion. Da die Rückholaktion auf Grundlage von § 6 Konsulargesetz (KonsG) erfolgte, wurden den Reisenden ca. 40 % der Aufwendungen der Rückholaktion in Rechnung gestellt.

In der Praxis stellte sich nun die Frage, ob betroffene Steuerzahler für diese Kostenbescheide einen Anspruch auf Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG haben. Auf Bund-Länder-Ebene wurde diese Frage nun verneint, sofern die Auslandsreise als solche nicht zwangsläufig und notwendig war. Eine Reise ist beispielsweise nicht zwangsläufig, wenn es sich um eine Urlaubsreise handelt.

Praxistipp

Dieser Bund-Länder-Beschluss überzeugt nicht wirklich. Betroffene Steuerzahler, die aufgrund der Coronapandemie im Rahmen der Rückholaktion Kosten tragen mussten, sollten in ihrer Steuererklärung dafür außergewöhnliche Belastungen erklären. Im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren dürfte dann für Klarheit in dieser Angelegenheit gesorgt werden.

Einkommensteuer

Doppelbesteuerung von Renten: Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Verfahren entschieden, dass keine Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung von Rententeilen vorliegt, eine Doppel- und Mehrfachbesteuerung in Einzelfällen jedoch durchaus möglich ist. Der Bundesfinanzhof legte in seinen Urteilen unter anderem fest, dass bei der Ermittlung der steuerfreien Renteneinkünfte nicht nur die steuerfreie Rente des Ehemanns, sondern auch die Witwenrente seiner statistisch länger lebenden Ehefrau in die Vergleichsberechnung zur Überprüfung der Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung der Rente einzubeziehen ist.

Aus diesem Grund haben die beiden Ehepaare, unterstützt vom Bund der Steuerzahler, beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Denn durch die Einbeziehung der Witwenrente kommt es bei verheirateten Rentnern seltener zu einer Doppelbesteuerung. Das führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren.

Praxistipp

Ermitteln Sie für einen verheirateten Mandanten eine Doppelbesteuerung von Rententeilen, wenn Sie die Witwenrente nicht einbeziehen, sollten Sie gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die beiden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen.

Fundstelle
* Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., PM vom 14.7.21

Umsatzsteuer für Hotelrechnung

Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstück & Co.?

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist in einem Erlass darauf hin, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Gemeint sind vor allem die Bereitstellung von Frühstück und die Überlassung von Stellplätzen, die Hotelgästen zusätzlich zur Übernachtung angeboten werden.

In dem Erlass weist das Finanzministerium auf verschiedene anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof hin und stellt klar, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.1.2018 (C-463/16; Stadion Amsterdam) nicht zu einem anderen Ergebnis führt.

Praxistipp

Betroffene Unternehmen sollten dennoch gegen Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen, in denen das Finanzamt aus der Hotelrechnung für einzelne Leistungskomponenten wie Frühstück und Parkplatzüberlassung den ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht gewährt. Mit Hinweis auf die verschiedenen anhängigen Verfahren sollte zudem ein Antrag auf Ruhen des Verfahrend nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gestellt werden. Die Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt.

Fundstelle
* FM Mecklenburg-Vorpommern 22.4.21, S 7245-00000-2021/003

Internationales Steuerrecht

Anwendung der Rückfallklausel im Zusammenhang mit der niederländischen 30 %-Regelung fragwürdig

Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben nach nationalem niederländischem Steuerrecht 30 % des Arbeitslohns eines Arbeitnehmers steuerfrei. Handelt es sich bei solchen Arbeitnehmern um in Deutschland ansässige Personen, enthält das Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande in Artikel 22 Abs. 1 Buchst. a eine Rückfallklausel (sog. Subject-to-tax-Klausel). Diese Klausel sieht einen Besteuerungsrückfall an den Ansässigkeitsstaat Deutschland vor, wenn in den Niederlanden Einkünfte nicht tatsächlich besteuert werden.

Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung ist aufgrund der 30 %-Regelung keine Besteuerung in den Niederlanden erfolgt. Der Anwendungsbereich der Rückfallklausel ist danach eröffnet.

Praxistipp

Sollte das Finanzamt bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer, bei dem in den Niederlanden 30 % seines Gehalts nicht besteuert wurden, die Rückfallklausel anwenden, empfiehlt sich ein Einspruch, denn beim Finanzgericht Düsseldorf ist derzeit ein Klageverfahren anhängig, in dem die Anwendung der Rückfallklausel im Zusammenhang mit der 30 %-Regelung strittig ist. Einer Verfügung zufolge können Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Einkommensteuer

Übertragung des Kinderfreibetrags: Gesetzesänderung für 2021 beachten

Kommt bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht im Wesentlichen nach oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil möglich (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Im „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ findet sich eine Neuregelung, nach der bei Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil automatisch auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mitübertragen wird (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG in der Fassung des Abzugsent-lastungsmodernisierungsgesetzes). Diese Neuregelung gilt ab 2021.

Hintergrund: Diese Neuregelung ist eine Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.4.2020 (III R 61/18), nach dem bei Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil nach den Buchstaben des Gesetzes nicht bedeutet, dass auch der halbe BEA-Freibetrag übertragen wird. Das führte dazu, dass ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, den halben BEA-Freibetrag geltend machen durfte. Durch diese Neuregelung wird diese Ungerechtigkeit ab 2021 ausgeschlossen.