In Steuer-Tipps für ALLE

Kapitaleinkünfte -Nutzungsersatz bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags

Viele Darlehensnehmer nutzten in den vergangenen Jahren die Möglichkeit, ihren Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen. Das Ziel war klar: Darlehensnehmer versuchten so, einen Darlehensvertrag mit niedrigeren Zinsen abschließen oder die Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung tilgen zu können. In bestimmten Fällen musste die Bank einen Nutzungsersatz an den Darlehensnehmer bezahlen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Finanzgerichtsurteile zur steuerlichen Behandlung solcher Zahlungen, auf anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof und auf die Verwaltungsauffassung hin. Die Verwaltung sieht in diesen Zahlungen der Bank steuerpflichtigen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei dem die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht.

Praxistipp

Behält die Bank von solchen Zahlungen für den Nutzungsersatz Kapitalertragsteuer ein, sollte eine Anlage KAP beim Finanzamt eingereicht werden, in der die Besteuerung mit null EUR beantragt werden sollte. Kommt das Finanzamt diesem Anliegen nicht nach, ist Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid einzulegen und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zu beantragen. Dabei sollte auf die Revisionsverfahren beim BFH mit den Aktenzeichen VIII R 5/21 und VIII R 3/22 verwiesen werden.

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* LfSt Bayern, Fachinformation zum 2.6.22, S 2204.1.1-4

Lohnsteuer -Muster einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung

Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteueranmeldungszeiträume ab August 2022 veröffentlicht. Hintergrund für die Veröffentlichung dieses neuen Musters zur Lohnsteuer-Anmeldung 2022 ist die im Steuerentlastungsgesetz eingeführte Energiepreispauschale (EPP).

In Zeile 22a in Kennzahl 35 kann der Arbeitgeber die Höhe der ausbezahlten EPP eintragen, damit das Finanzamt ihm seine Auslagen erstattet. Der Wert in dieser neuen Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen einzutragen.

Praxistipp
Unter www.bundesfinanzministerium.de beantwortet das Bundesfinanzministerium in den „FAQ zur Energiepreispauschale“ aktuell mehr als 60 Fragen rund um die EPP. Diese FAQ werden regelmäßig aktualisiert.

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* BMF 18.7.22, IV C 5 – S 2533/19/10026

Übergewinnsteuer – Kommt die Übergewinnsteuer und was bedeutet das eigentlich?

In der Politik und in den Medien wird derzeit laut über eine Übergewinnsteuer diskutiert. Dabei sollen Übergewinne – beispielsweise im Energiesektor – zusätzlich besteuert werden. Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat eine 20-seitige Stellungnahme zur Übergewinnsteuer vorgelegt und kommt dabei zu der Erkenntnis, dass dringend von der Einführung einer Übergewinnsteuer abzuraten ist.

Übergewinne in der Praxis abzugrenzen und versteuern zu wollen, führt zu willkürlichen Belastungen und Verzerrungen in der Produktionsstruktur, wodurch schädliche Verzerrungswirkungen drohen. Wirtschaftliche Aktivitäten sind zudem grundsätzlich Schwankungen ausgesetzt. Auf Perioden mit Übergewinnen können Perioden mit Untergewinnen folgen. Nur die Übergewinne zu besteuern und folgende Untergewinne zu ignorieren, widerspricht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Investitionsanreize würden zudem aufgrund der Übergewinnsteuer sinken.

Praxistipp

Die sehr interessante und aufschlussreiche Stellungnahme 03/2022 vom 25.7.2022 des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums zur Übergewinnsteuer ist unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Einkommensteuer – Anwendung der „neuen“ Gewinngrenze bei der Sonder-AfA

Schafft ein unternehmerisch tätiger Mandant für sein Unternehmen abnutzbares bewegliches Anlagevermögen an, profitiert er unter bestimmten Voraussetzungen von der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist unter anderem, dass die nunmehr für Einnahmen-Überschussrechner und für Bilanzierer einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschritten wird. Diese neue Gewinngrenze gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden.

Entsprechend einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist weiterhin für die Erfüllung des Betriebsgrößenmerkmals auf das Vorjahr der Investition des begünstigten Wirtschaftsguts abzustellen. Bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2019 enden (kalendergleiches Wirtschaftsjahr 2020, abweichendes Wirtschaftsjahr 2019/2020) ist auch für in vorangegangenen Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter auf die neue einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR abzustellen.

Beispiel

Eine bilanzierende Einzelunternehmerin hat im kalendergleichen Wirtschaftsjahr 2018 eine Maschine für 10.000 EUR erworben. Im Wirtschaftsjahr 2017 betrug der Wert des Betriebsvermögens 250.000 EUR, der Gewinn 2017 betrug 120.000 EUR. Im Jahr 2020 beantragte sie die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 2.000 EUR (10.000 EUR × 20 %).

Folge: Nach der bisherigen Regelung war die Sonderabschreibung in den Jahren 2018 und 2019 ausgeschlossen, weil der Wert des Betriebsvermögens im Jahr vor der Investition mehr als 235.000 EUR betrug. In 2020 ist aufgrund der Neuregelung der Neufassung des § 7g EStG nunmehr die neue Gewinngrenze als maßgebliches Betriebsgrößenmerkmal zu berücksichtigen. Da der Gewinn des Jahres 2017 (Gewinn im Jahr vor der Investition) geringer als 200.000 EUR war, darf die Sonderabschreibung im Jahr 2020 geltend gemacht werden.

Internationales Steuerrecht – Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde bezüglich der Tätigkeit von Grenzgängern im Homeoffice eine Konsultationsvereinbarung geschlossen.

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* BMF 26.7.22, IV B 2 – S 1301 – CHE/21/10019:016

Umsatzsteuer – Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen

Mit Beschluss vom 7.3.2022 (XI B 2/21) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist. Es geht Fälle, die vergleichbar mit dem EuGH-Urteil vom 18.1.2018 (C-463/16, Rechtssache Amsterdam) sind. Aussetzung der Vollziehung kann nunmehr gewährt werden.

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* FM Mecklenburg-Vorpommern 23.5.22, S 7245-00000-2012/003

Einkommensteuer – Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareentwicklung

Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Softwareentwicklungskosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG Stellung genommen. Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrags zur Softwareentwicklung nach dem 6.6.2021 stattgefunden hat.

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* BMF 2.8.22, IV B 8 – S 2303/19/10004 :001

Erbschaftsteuer – Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre

Die Finanzbehörde Hamburg hat mit Erlass vom 28.6.2022 (S 3806-2022/006-53) dazu Stellung genommen, wie satzungsgemäße Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre nach dem Erbschaftsteuergesetz zu beurteilen sind. Sie sind grundsätzlich nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungssteuerpflichtig, weil die Leistungen nicht freigebig erfolgen. Es werden jedoch Ausnahmen zu diesem Grundsatz erläutert.

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* Finanzbehörde Hamburg 28.6.22, S 3806-2022/006-53

Kindergeld – Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld

Zum Thema Kindergeld gibt es jedes Jahr zahlreiche Urteile, die Familienkassen und Eltern kennen und umsetzen sollten. Wer mit der Familienkasse im Clinch liegt, sollte unbedingt einen Blick in die neue „Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2022“ werfen, die das Bundeszentralamt aktuell veröffentlicht hat.

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* BZSt 30.6.22, St II 2 – S 2280-DA/21/00002