In Steuer-Tipps für ALLE

Neue Richtlinien ab 2012 kommen Gewissensgründen
Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst sind steuerfrei
Aktive RAP bei Mietsonderzahlung für Geldspielgeräte
Erneut verlängerte Übergangsregel
Ablaufhemmung bei Verschiebung der Außenprüfung
Bewertung der Instandhaltungsrücklage
DBA – Auslegung der 183-Tage-Regel
VersStG – Vereinfachte Möglichkeit der elektronischen Abgabe
Insolvenzrecht – Direktversicherungsprämie zulasten der Masse
Vergnügungssteuergesetz – Verfassungsmäßige Tariferhöhung


EStG – Neue Richtlinien ab 2012 kommen Gewissensgründen
Das BMF hat den Entwurf der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Die neue 33-seitige Fassung als Weisung an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des EStG und zur Verwaltungsvereinfachung ist grundsätzlich für die Veranlagung ab 2012 anzuwenden. Darüber hinaus gilt sie auch für frühere Zeiträume, soweit Inhalte lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. Anordnungen, die mit den EStR 2012 im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
§ 3 EStG – Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst sind steuerfrei
Nach Aussetzung von Wehrpflicht sowie Zivildienst und der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes ab dem 1.7.2011 geht der Leistende jetzt ein Dienstverhältnis ein. Geld- und Sachbezüge sind nicht mehr nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei. Die Bezüge aus Bundesfreiwilligendienst und für freiwillig Wehrdienstleistende werden vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung zunächst im Billigkeitswege steuerfrei gestellt. Unabhängig davon sind sämtliche Arbeitgeberpflichten zu beachten, insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung 2011/2012, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung und die Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (FinMin Schleswig-Holstein 6.3.12).
§ 5 EStG – Aktive RAP bei Mietsonderzahlung für Geldspielgeräte
Geldspielautomatenhersteller überlassen die Geräte gegen eine einmalige Mietsonderzahlung sowie laufende Monatsraten. Die Mietverträge sind befristet oder sehen eine Grundmietzeit vor und enthalten zum Teil eine Rückzahlungsverpflichtung der Sonderzahlung bei Mieterkündigung innerhalb einer bestimmten Frist. Für die Mietsonderzahlung ist in allen Fällen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Die Dauer der Abgrenzung ist vom Zeitraum der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängig (FinMin Schleswig-Holstein 24.4.12, Kurzinfo ESt 2012/23VI 304 – S 2134b – 014).
§ 17a UStDV – Erneut verlängerte Übergangsregel
Für Umsätze ab 2012 wurden die bisherigen Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen in § 17a UStDV durch die Gelangensbestätigung ersetzt. Aufgrund einer Übergangsregel konnte der beleg- und buchmäßige Nachweis im ersten Halbjahr 2012 noch nach den alten Regeln geführt werden. Durch eine erneute Übergangsregelung kann für den Belegnachweis bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV die bis zum 31.12.2011 geltende alte Rechtslage weiterhin angewendet werden. Zudem steht noch der endgültige BMF-Anwendungserlass aus, der Vereinfachungen und Erleichterungen zur Rechtslage 2012 vorsieht (BMF 1.6.12, IV D 3 – S 7141/11/10003-06).
§ 171 AO – Ablaufhemmung bei Verschiebung der Außenprüfung
Erfolgt auf Antrag ein Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur, wenn das FA nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Antragseingang mit der Prüfung beginnt. Enthält der Antrag auf Aufschub aber keine zeitlichen Vorgaben, ist das FA faktisch daran gehindert, den Fall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen. Dann endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes (BFH 1.2.12, I R 18/11).
§ 12 BewG – Bewertung der Instandhaltungsrücklage
Das mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nach dem WEG gehört nicht zur Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer. Sie stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fällt. Diese ist auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Wird Wohnungs- oder Teileigentum übertragen, ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Steht sie mehreren Personen zu, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen (OFD Frankfurt 29.3.12, S 3800 A – 36 – St 119).
DBA – Auslegung der 183-Tage-Regel
Bei der Anwendung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Regel im DBA-Frankreich zählen nur die Tage, an denen der Arbeitnehmer physisch im Tätigkeitsstaat ist. Der BFH folgt nicht der getroffenen Verständigung, wonach im zeitlichen Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen stehende Sams-, Sonn-, Feier- und Urlaubstage ohne Anwesenheit in Deutschland addiert werden. Das DBA verweist aus-drücklich auf einen Aufenthalt, was projektbezogene Zeiten ausschließt (BFH 12.10.11, I R 15/11, BMF 3.4.06, IV B 6 – S 1301 FRA – 2606).
VersStG – Vereinfachte Möglichkeit der elektronischen Abgabe
Seit dem 1.5.2012 lassen sich Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungen an das BZSt auf elektronischem Wege abgeben. Weitere Infos, ein Merkblatt zum Verfahren und ein Link zum erforderlichen Zulassungsantrag für das Online-Portal gibt es auf der Internet-Seite des „BZSt unter der Rubrik „Versicherung- und Feuerschutzsteuer, Elektronische Abgabe“.
Insolvenzrecht – Direktversicherungsprämie zulasten der Masse
Zahlt eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf die er laut Anstellungsvertrag Anspruch hat, benachteiligt dies trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der GmbH und kann bei Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden (BGH 12.1.12, IX ZR 95/11).
Vergnügungssteuergesetz – Verfassungsmäßige Tariferhöhung
Die Verdopplung des Steuersatzes für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses ist verfassungsgemäß. Die Höhe allein reicht nicht aus, um von einer erdrosselnden Wirkung auszugehen. Der Entwicklung des Gerätebestands vor und nach der Erhöhung kommt indizielle Bedeutung zu. Steigt sie, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Aufsteller ihren Beruf nicht zur wirtschaftlichen Basis der Lebensführung machen können (FG Bremen 11.4.12, 2 K 12/12 ).