In Steuer-Tipps für ALLE

Einnahmen als Entschädigung für Opfer der Heimerziehung
Teilweiser Kostenabzug für Sprachkurs in Ecuador
Kostenlose Infos zur E-Bilanz
Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgabe abziehbar
Keine Schlussbilanz bei Teilbetriebsveräußerung
Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Anteiliger Vorsteuerabzug bei einer Holdinggesellschaft
Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum
Verwaltung – Mehr Effizienz in der Steuerverwaltung


EStG – Einnahmen als Entschädigung für Opfer der Heimerziehung
Das BMF und die obersten Länder-Finanzbehörden haben beschlossen, dass Leistungen aus dem Entschädigungsfonds für Opfer der Heimerziehung nicht steuerbar sind. Dies gilt auch bei Unterfonds für Rentenersatzleistungen sowie Folgeschäden (OFD Rheinland 15.8.12, S 2255 – 1058 – St 221).
§§ 4, „9 EStG – Teilweiser Kostenabzug für Sprachkurs in Ecuador
Auch wenn ein in den Anden im südamerikanischen Ecuador durchgeführter Spanisch-Sprachkurs für Fortgeschrittene nur Grundkenntnisse vermittelt, kann der Kurs beruflich veranlasst sein. Das gilt zumindest dann, wenn diese Grundkenntnisse für die berufliche Tätigkeit einer Exportsachbearbeiterin ausreichen. Die Steuerpflichtige kann der aktuellen BFH-Rechtsprechung folgend die gesamten Reisekosten je zu 50 Prozent dem Beruf und den touristischen Elementen zuordnen und daneben die Kursgebühr voll abziehen (FG Sachsen 16.5.12, 8 K 1691/06).
§ 5 EStG – Kostenlose Infos zur E-Bilanz
Für ab dem 1.1.2013 beginnende Wirtschaftsjahre muss die Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form erfolgen. Aus diesem Grund hat das BMF jetzt eine Broschüre zum Projekt E-Bilanz auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Die ist natürlich auch nutzbar, sollten bilanzierende Unternehmen die elektronische Übermittlung schon für das Jahr 2012 freiwillig vornehmen.
§ 10 EStG – Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgabe abziehbar
Die vierteljährlichen Praxisgebühren für jede erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung können nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezogen werden. Unter die abzugsfähigen Sonderausgaben fallen nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen, was bei der Praxisgebühr nicht der Fall ist. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird unabhängig von der Zahlung gewährt. Zudem stellt die Gebühr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krank-heitskosten dar (BFH 18.7.12, X R 41/11).
§ 16 EStG – Keine Schlussbilanz bei Teilbetriebsveräußerung
Bei einer Teilbetriebsveräußerung muss keine Schlussbilanz aufgestellt werden. In diesem Fall entsteht auch kein Rumpfwirtschaftsjahr. Dem Unternehmer steht es frei, eine Bilanz zu erstellen, um den begünstigten Verkaufsgewinn vom laufenden Gewinn abzugrenzen. Ansonsten ist der Verkaufsgewinn im Rahmen einer Schätzung zu ermitteln. Nach § 6
Abs. 2 EStDV ist bei der Veräußerung eines Gesamtbetriebs eine Bilanz aufzustellen, die die laufende gewerbliche Tätigkeit abschießt. Beim Verkauf des Teilbetriebs handelt es sich aber nur um einen laufenden Geschäftsvorfall. Nötig ist aber die Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom laufenden Ertrag für den Gesamtbetrieb, wobei die gleichen Grundsätze wie bei einer Gesamtbetriebsveräußerung zugrunde zu legen sind (BFH 9.5.12, X R 38/10).
§ 6a UStG – Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Verkauft ein Unternehmen Waren mit Bestimmungsort in einen anderen EU-Mitgliedstaat, kann ihm die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Geschäft handelt. Sofern das Unternehmen diesen Nachweis erbracht und in gutem Glauben gehandelt hat, darf ihm die Befreiung jedoch nicht mit der Begründung versagt werden, der Käufer habe die Waren nicht an einen Ort außerhalb des Versandstaats befördert (EuGH 6.9.12, C-273/11).
§ 15 UStG – Anteiliger Vorsteuerabzug bei einer Holdinggesellschaft
Eine Holdinggesellschaft, die in Ergänzung ihrer Haupttätigkeit der Verwaltung von Anteilen an Gesellschaften, auch Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, die sie anschließend den Gesellschaften in Rechnung stellt, ist zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt. Vorausgesetzt werden muss jedoch, dass die Dienstleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden wirtschaftlichen Tätigkeiten aufweisen. Wenn die Holdinggesellschaft sowohl wirtschaftliche Tätigkeiten mit Recht auf Vorsteuerabzug als auch ohne ausführt, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil zulässig, der auf den Betrag der ersten Umsätze entfällt. Nationale Steuerbehörden müssen die in der Richtlinie vorgesehenen Methoden und bei gemischter Tätigkeit insoweit eine Berechnungsmethode vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Aufwendungen den beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (EuGH 6.9.12, C-496/11).
§ 18 UStG – Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Das BMF befreit Unternehmer von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Die Befreiung unterbleibt aber nach Veränderungen in der Betriebsstruktur, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist. Abschnitt 18.2 Abs. 2 UStAE wird hinsichtlich der begründeten Einzelfälle insoweit neu gefasst (BMF 31.8.12, IV D 3 – S 7346/12/10002).
§ 12 BewG – Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum
Der BFH hatte entschieden, dass das mit einer Eigentumswohnung er-worbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grund-erwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Das Guthaben stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fällt. Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaftsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten (Bayerisches LfSt 27.8.12, S 3190.1.1 – 5/2; BFH 9.10.91, II R 20/89, BStBl II 92, 152).
Verwaltung – Mehr Effizienz in der Steuerverwaltung
Bis Mitte 2013 will die Finanzverwaltung NRW die Aufgaben in den beiden OFD Münster und Rheinland in einer OFD mit Sitzen in Münster und Köln bündeln, um Doppelstrukturen bei Mittelbehörden abzubauen. Das bringt Einsparungen von rund 10 Millionen EUR jährlich und führt zum Abbau von etwa 100 von 646 Mitarbeiterstellen. Die beiden OFD betreuen 131 Finanzämter mit rund 27.000 Beschäftigten. In Westfalen wie im Rheinland wird es künftig den gleichen zentralen Ansprechpartner geben. Die Führung wird unter einem OFD-Präsidenten vereinheitlicht.