In Steuer-Tipps für ALLE

Verschiedene AfA bei unterschiedlichen Kaufdaten
Besteuerung von Erstattungszinsen ist rechtswidrig
Kindergeld bei Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Ordensverkauf durch Verein ist steuerpflichtig
Raucherentwöhnungskurs ist keine Heilbehandlung
Vorsteuerabzug bei Betrug durch Rechnungsaussteller
Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Rückwärtsrechnung des Zeitraums für Vorerwerbe
Anteilsvereinigung bei einer gemischten Schenkung
Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Extremismus
Verrechnungsstundung nur bei konkretem Gegenanspruch


§ 7 EStG – Verschiedene AfA bei unterschiedlichen Kaufdaten
Erwirbt ein Steuerpflichtiger zu verschiedenen Zeitpunkten Miteigentumsanteile an einem Wirtschaftsgut, findet unabhängig vom Zivilrecht in steuerlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Einzelbewertungsgebots keine Vereinigung der Anteile statt. Es ist somit nicht von einem einheitlich abzuschreibenden Wirtschaftsgut auszugehen (FG Hamburg 15.3.12, 1 K 248/10, rkr.).
§ 20 EStG – Besteuerung von Erstattungszinsen ist rechtswidrig
Erstattungszinsen sind trotz des neuen § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG nicht steuerpflichtig. Ausgehend vom BFH-Grundsatzurteil aus Juni 2010 ordnet der Gesetzgeber sie in § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren Bereich zu, die Gesetzesänderung stellt keine Spezialregel zu § 12 Nr. 3 EStG dar. Mangels Steuerpflicht braucht die Frage der Rückwirkung nicht geklärt zu werden (FG Münster 10.5.12, 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E).
§ 62 EStG – Kindergeld bei Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund seines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG in Hinblick auf die in- und ausländischen Einkommensverhältnisse reicht hierzu nicht aus, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bestehen (BFH 24.5.12, III R 14/10,).
§ 5 KStG – Ordensverkauf durch Verein ist steuerpflichtig
Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG steuerpflichtig und von der unentgeltlichen Abgabe zu unterscheiden. Dem Verkauf fehlt die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung und er stelle auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals als Satzungszweck gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht wird (FG Köln 18.4.12, 13 K 1075/08).
§ 4 UStG – Raucherentwöhnungskurs ist keine Heilbehandlung
Seminare zur Raucherentwöhnung sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie auf Grundlage von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte verordnet wurden. Die Vorschrift umfasst ausschließlich medizinisch indizierte ärztlich verordnete Leistungen und keine im Rahmen einer medizinischen Behandlung als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. Zwar ist eine ärztliche Verordnung auch als Sammelverordnung denkbar, dazu muss sie aber jeweils patientenbezogen sein und setzt eine individuelle Untersuchung im Einzelfall voraus. Eine Heilbehandlung ohne ärztliche Verordnung kann nur angenommen werden, wenn Nikotinsucht medizinisch belegbar als Krankheit anzusehen wäre und Maßnahmen der Entwöhnung generell Heilbehandlungscharakter hätten (FG Köln 8.3.12, 10 K 2389/09).
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug bei Betrug durch Rechnungsaussteller
Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie dürfen Unternehmen in der Regel die Vorsteuer abziehen, die sie beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind, gezahlt haben. Um dieses Abzugsrecht ausüben zu können, müssen sie ordnungsgemäße Rechnungen besitzen. Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten verweigert werden, die der Rechnungsaussteller begangen hat. Der Abzug muss jedoch verweigert werden, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der geltend gemachte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (EuGH 21.6.12, C-80/11, C-142/11).
§ 18 UStG – Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Die Frist von sechs und nunmehr neun Monaten, die für den vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Mehrwertsteuererstattung vorgesehen ist, ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist in Deutschland ausschließlich das BZSt in Bonn zuständig. Klagen gegen Entscheidungen des BZSt können nur beim FG Köln eingelegt werden (EuGH 21.6.12, C-294/11; 14.3.12, 2 K 508/11).
§ 14 ErbStG – Rückwärtsrechnung des Zeitraums für Vorerwerbe
Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Da der Letzterwerb kein Ereignis nach § 187 Abs. 1 BGB darstellt, gehört dieser Tag in den Zehnjahreszeitraum, sodass er wegen der Rückwärtsberechnung mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die letzte Erbschaft oder Schenkung erfolgt ist. Dabei ist § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden und kein früherer Erwerb außerhalb des Zehnjahreszeitraums nur deshalb zu berücksichtigen, weil die Frist am Sonn-, Sams- oder Feiertag endet und sich auf den nächsten Werktag verlängert (BFH 28.3.12, II R 43/11).
§ 3 GrEStG – Anteilsvereinigung bei einer gemischten Schenkung
Der BFH hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft insoweit grunderwerbsteuerfrei ist, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht. Der Begriff Grundstücksschenkung unter Lebenden in § 3 Nr. 2 GrEStG ist nicht so zu verstehen, dass dies nur isolierte geschenkte Grundstücke erfasst. Die Vorschrift soll die doppelte Belastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer vermeiden, sodass eine durch den letzten Anteilserwerb ausgelöste Anteilsvereinigung auch steuerfrei bleibt, soweit sie auf früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht. Der Umfang der Steuerbefreiung bestimmt sich danach, inwieweit die Anteile dem Erwerber insgesamt freigebig zugewendet wurden. Das ist bei der gemischten Schenkung jedoch nur auf den unentgeltlichen Teil anzuwenden (BFH 23.5.12, II R 21/10)
§ 51 AO – Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Extremismus
Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 AO setzt voraus, dass die Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird. Daher greift diese gesetzliche Vermutung nur in diesem Fall ein. Sind keine konkreten Belege für extremistische Aktivitäten feststellbar, besteht keine Grundlage für einen Entzug der Gemeinnützigkeit (BFH 11.4.12, I R 11/11).
§ 222 AO – Verrechnungsstundung nur bei konkretem Gegenanspruch
Die für eine Verrechnungsstundung benötigte erhebliche Härte liegt nur dann vor, wenn der Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig wird. Dazu muss er bei Steuereinziehung bereits Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegen und in Kürze fällig werden (FG Hamburg 22.3.12, 2 K 103/11, rkr.).