In Steuer-Tipps für ALLE

Details zur Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR
Ehrenamtsfreibetrag für Schiedsrichter von 500 EUR
Keine Aktivierung aufschiebend bedingter Ansprüche
Keine Feststellung des Verlustvortrags bei Verjährung
Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG
Zeitpunkt der Verlustrealisierung
Kauf eines besonderen TV¬Geräts ist nicht außergewöhnlich
Kindergeld für Ausländer
Kein EU Verstoß bei Hinzurechnung von Zinsen
Keine Kürzung im Organkreis
Erforderlicher Beleg bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Androhung von Verzögerungsgeld ist kein Verwaltungsakt


§ 3 EStG – Details zur Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR
Das Bayerische LfSt hat ergänzend zu R 3.26 LStR einen umfangreichen Hinweis zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG veröffentlicht. Dieser beinhaltet Erläuterungen zu Einzelfällen. Nicht begünstigt ist danach die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers. Hier kommt der Pauschbetrag des § 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 EUR zur Anwendung. Ab 2011 gelten die Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 26b EStG (Bayerische LfSt 20.7.11, ESt-Kartei, Karte 1.1 zu § 3 Nr. 26 EStG).
§ 3 EStG – Ehrenamtsfreibetrag für Schiedsrichter von 500 EUR
Schiedsrichter im Amateurbereich des Sports können den Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 500 EUR in Anspruch nehmen, da sie keine Amateursportler sind, sondern durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke fördern. Zahlungen und Aufwandsentschädigungen ordnet die Verwaltung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein, wenn der Einsatz nur auf nationaler Ebene vom DFB bestimmt wird. Werden sie darüber hinaus auch international für UEFA, FIFA oder in ausländischen Ligen eingesetzt, erzielen sie aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch für Werbeeinnahmen (FinMin Schleswig-Holstein 11.5.11, VI 311 – S 2342 – 117 VI 307 – S 2240 – 159).
§ 5 EStG – Keine Aktivierung aufschiebend bedingter Ansprüche
Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-Kapitalgesellschaft erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-Kapitalgesellschaft die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist aufschiebend bedingt und kann nur entstehen, wenn der Berechtigte stirbt und der Hinterbliebene noch lebt. Mit der künftigen Entstehung des Anspruchs ist nicht fest zu rechnen (BFH 23.3.11, X R 42/08).
§ 10d EStG – Keine Feststellung des Verlustvortrags bei Verjährung
Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn er zur Verlustkompensation in das bereits verjährte Jahr hätte vorgetragen werden müssen. Dieser Verlust ist dann verbraucht und lässt sich nicht mehr in nachfolgend noch offene Zeiträume übertragen (BFH 29.6.11, IX R 38/10).
§ 15 EStG – Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG
Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsgesellschafter grundsätzlich zu bejahen. Diese Grundsätze sind durch die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktienrecht in Bezug auf die Betriebsaufspaltung nicht überholt und auch auf börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar. Die Änderungen im Aktienrecht haben die Strukturmerkmale der AG, die für die Beherrschung einer AG tragend sind, unberührt gelassen. Damit wird eine bestehende Betriebsaufspaltung mit einer GmbH nicht durch Umwandlung einer AG aufgehoben (BFH 23.3.11, X R 45/09).
§ 17 EStG – Zeitpunkt der Verlustrealisierung
Der Auflösungsverlust einer Kapitalgesellschaft ist nach § 17 EStG regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt kann aus-nahmsweise davor liegen, wenn keine wesentliche Änderung des Verlustes mehr entsteht und mit Zuteilung und Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr gerechnet werden kann. Zudem muss absehbar sein, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (BFH 8.6.11, IX B 157/10; 10.2.09, IX B 196/08, BFH/NV 09, 761).
§ 33 EStG – Kauf eines besonderen TV Geräts ist nicht außergewöhnlich
Aufwendungen für ein besonders kontraststarkes Fernsehgerät stellen auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn die Anschaffung aufgrund einer Sehkrafteinschränkung notwendig ist. Bei einem TV-Gerät handelt es sich um einen typischen Einrichtungsgegenstand eines Haushalts, der grundsätzlich für jeden Bürger von Nutzen sein kann, dementsprechend marktgängig ist und zur privaten Lebensführung gehört. Zudem liegt keine wirtschaftliche Belastung vor, da durch die Aufwendungen ein Gegenwert geschaffen wird (FG Rheinland-Pfalz 23.3.11, 2 K 1855/10).
§ 62 EStG – Kindergeld für Ausländer
Berechtigt der Aufenthaltstitel einen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, hat er nur dann unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist (BFH 27.1.11, III R 45/09).
§ 8 GewStG – Kein EU Verstoß bei Hinzurechnung von Zinsen
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ist mit der Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar. Daher dürfen Zinsen für einen Kredit, den eine ausländische Mutter der deutschen Tochter gewährt, bei dieser über die Hinzurechnung der Gewerbesteuer unterworfen werden (EuGH 21.6.11, C-397/09 BFH 27.5.09, I R 30/08).
§ 9 GewStG – Keine Kürzung im Organkreis
Die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG ist zu versagen, wenn es sich um eine Organgesellschaft handelt, die ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Kreises vermietet. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen, von der Anwendung abzusehen. Denn Rechtsgeschäfte zwischen den zum Organkreis gehörenden Unternehmen und insbesondere Hinzurechnungen und Kürzungen werden generell bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eliminiert (BFH 18.5.11, X R 4/10).
§ 6a UStG – Erforderlicher Beleg bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Wird bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Versendung belegmäßig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen, ist die Angabe des Bestimmungsortes grundsätzlich erforderlich. Er scheidet aber nicht bereits deshalb als geeigneter Versendungsbeleg aus, weil das Formular in Feld 24 zur Empfängerbestätigung nicht oder unvollständig ausgefüllt ist. Für die Anerkennung kommt es auf die Angabe des Bestimmungsortes an, um die Beförderung oder Versendung im EU-Raum belegmäßig nachzuweisen. Die für die Ablieferung vorgesehene Stelle muss aus einem Frachtbrief hervorgehen (BFH 4.5.11, XI R 10/09e).
§ 146 AO – Androhung von Verzögerungsgeld ist kein Verwaltungsakt
Fordert das FA mittels Schreiben die Vorlage von Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an und weist darauf hin, dass die Festsetzung eines Verzögerungsgelds von 2.500 EUR beabsichtigt ist, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, handelt es sich noch nicht um einen Verwaltungsakt, selbst wenn dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Deshalb kann keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, weil es an einem hierzu notwendigen Verwaltungsakt fehlt. Mit einem solchen Schreiben wird lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage von Unterlagen verwiesen. Diese vorbereitende Absichtserklärung entfaltet keine Rechtswirkung (FG Rheinland-Pfalz 29.7.2011, 1 V 1151/11).