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„Echten Alleinerziehenden“ steht nach § 24b EStG für ein Kind, für das noch Kindergeld bezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt wird, ein Entlastungsbetrag von 4.008 EUR zu. Für jedes weitere begünstigte Kind beträgt der Entlastungsbetrag jeweils 240 EUR. |

Grundsätzliches zum Entlastungsbetrag nach § 24b EStG

Der Entlastungsbetrag von 4.008 EUR und 240 EUR für jedes weitere Kind steht einem Mandanten zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

* Der Steuerzahler muss „echt alleinstehend“ sein.
* Das begünstigte Kind gehört zu seinem Haushalt.
* Für das begünstigte Kind muss ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld bestehen.
* Das Kind muss über die Identifikationsnummer identifiziert werden können.

Diese eigentlich überschaubaren Voraussetzungen führen in der Praxis häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. In den folgenden Passagen werden deshalb die Besonderheiten zu diesen einzelnen Voraussetzungen näher beleuchtet.

Alleinstehend – diese Besonderheiten sind zu beachten

Alleinstehend sind nach § 24b Abs. 3 EStG Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.

Die Finanzverwaltung stuft Steuerzahler danach nur dann als alleinstehend ein, wenn diese während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet/verpartnert sind oder wenn sie verheiratet oder verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum getrennt leben.

Eine Besonderheit ist hier für Verwitwete zu beachten. Hat ein Steuerzahler Anspruch auf das Witwensplitting, weil der Ehepartner im vorangegangenen Veranlagungszeitraum verstorben ist, hat er trotz Witwensplitting einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG.

Praxistipp | Erfüllt ein Mandant die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag und heiratet in diesem Jahr, steht ihm nach dieser Verwaltungsauffassung der Entlastungsbetrag für die Monate vor der Heirat nicht anteilig zu. Das bestätigte zwar unlängst des FG München (7.11.20, 9 K 3275/18), doch das letzte Wort hat der BFH in einem Revisionsverfahren (BFH III R 57/20). Beantragen Sie deshalb für Mandanten bei einer Heirat den anteiligen Entlastungsbetrag und legen Sie gegen die Ablehnung Einspruch ein. Beantragen Sie ein Ruhen des Einspruchsverfahrens.

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

§ 24 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass ein Kind, für das dem „echten Alleinstehenden“ ein Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören muss. Hier sind in der Praxis folgende Besonderheiten erwähnenswert:

* Eine Haushaltszugehörigkeit ist selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Elternteils gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt (BFH 5.2.15, III R 9/13).

* Ein Entlastungsbetrag steht einem Elternteil auch zu, wenn das Kind zwar nicht bei ihm im Haushalt gemeldet ist, aber unstreitig in dessen Haushalt lebt. Die Beweislast gegenüber dem Finanzamt trägt der Alleinerziehende (BMF 23.10.17, IV C 8 – S 2265-a/14/10005, Rz. 18).

* Ist ein Kind annähernd gleichwertig in beiden Haushalten seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen und treffen die Elternteile keine Bestimmung, wem der Entlastungsbetrag zugeordnet werden soll, wird der Entlastungsbetrag grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

* Ist ein Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und nur ein Elternteil erfüllt die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag zu gewähren. Das gilt selbst dann, wenn dem Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wird, der die Voraussetzungen nicht erfüllt (BMF 23.10.17, Rz. 20).

Beantragung des Entlastungsbetrags

Der Entlastungsbetrag wurde im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 von bisher 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht. Im Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Entfristung vorgenommen. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag von 4.008 EUR auch für die Jahre ab 2022 in Anspruch genommen werden kann.

Der Unterschiedsbetrag von 2.100 EUR zwischen dem bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 EUR und dem höheren Abzugsbetrag von 4.008 EUR wird erst ab 2022 in die Steuerklasse II eingearbeitet. Für die Praxis bedeutet das, dass für die 2.100 EUR im Jahr 2021 ein Lohnsteuerfreibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren gewährt wird.

Hat ein Steuerzahler bereits die Lohnsteuerklasse II beantragt, sollte der Lohnsteuerfreibetrag von 2.100 EUR automatisch gewährt werden. Wer bisher die Steuerklasse II noch nicht beantragt hat, muss das im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 geltend machen.

Praxistipp | Da im Gegensatz zu anderen Freibeträgen der Freibetrag für einen Entlastungsbetrag nach § 24b EStG keine Pflichtveranlagung auslöst, müssen Sie sich für Mandanten bei Beantragung des Freibetrags von 2.100 EUR auf Rückfragen des Sachbearbeiters und auf eine strenge Überprüfung der Voraussetzungen gefasst machen.