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Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein.

Sachverhalt

Streitig war, ob Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbar, jedenfalls aber gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit sind. Der BFH hat die Steuerfreiheit im Streitfall bejaht.

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

  • Bei der DFG handelt es sich um einen privaten Stipendiengeber, da die DFG nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Es lag auch ein begünstigter Zweck i. S. d. § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung diente.

  • Die bewilligten Mittel überschritten nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Denn im Streitfall lag der monatliche Grundbetrag des Stipendiums deutlich unterhalb der von der Steuerpflichtigen vor Inanspruchnahme des Stipendiums erzielten monatlichen Bruttoeinnahmen aus ihrer beruflichen Vortätigkeit. Der Umstand, dass das Stipendium nicht über die Höhe der vorher bezogenen Einnahmen hinausging, stellt für sich betrachtet ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das Stipendium lediglich den erforderlichen Lebensbedarf der Steuerpflichtigen i. S. d. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG abdeckte. Dieses Indiz wurde auch durch die sonstigen Umstände des Streitfalls nicht entkräftet.

Das FG war also im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG vorlagen. Insbesondere überstieg der der Steuerpflichtigen bewilligte Sachkostenzuschuss nicht einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe erforderlichen Betrag im Sinne der Vorschrift.

Die Steuerpflichtige war zudem nicht zu einer „bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung“ verpflichtet. Sie war nach dem Bewilligungsbescheid der DFG lediglich verpflichtet, ihre Konzentration auf ihr Forschungsvorhaben zu richten und über die Ergebnisse ihrer Forschung zu berichten, während sie in der Wahl und Verfolgung ihrer Forschungsthemen frei war. Diese Verpflichtungen der Steuerpflichtigen sollten allein gewährleisten, dass der mit der Vergabe des Stipendiums verfolgte Zweck, nämlich die Förderung der Wissenschaft und Forschung, erreicht wurde und die Mittel aus dem Stipendium nicht missbräuchlich für andere Zwecke verwendet werden konnten.

Letztlich hatte die Steuerpflichtige auch nicht eine „bestimmte Arbeitnehmertätigkeit“ zu erfüllen. Das Vorliegen einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit in diesem Sinne ist für den Fall zu bejahen, dass der Stipendiat in einem Dienst- oder einem diesem vergleichbaren Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er weisungsgebunden zur Ausübung bestimmter Leistungen verpflichtet ist und die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen. Eine hiermit vergleichbare Konstellation lag im Streitfall nicht vor.

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