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Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob ein Promotionsstudium der Steuerpflichtigen insgesamt steuerfrei ist. Nach Auffassung des FG Nürnberg ist der von einer Bank, d. h. der industriefinanzierte Teil des Forschungsstipendiums nicht steuerbefreit, da die Bank weder eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige GmbH ist noch eine privatrechtliche Körperschaft, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird.  |

Grundsatz

Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien steuerfrei, die u. a. von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist:

1. Angemessen: Die Stipendien dürfen einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

2. Richtlinienkonform: Das Stipendium muss nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden.

3. Keine Gegenleistung: Der Empfänger darf im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden.

Entscheidung
Der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 44 EStG war nach Meinung des FG im Streitfall nicht erfüllt.

Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien steuerfrei, die (bis einschließlich VZ 2011: unmittelbar; gestrichen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I 2011, 2131) aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Entsprechendes gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegeben werden.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stipendien von bestimmten Stellen gezahlt werden. Der Gesetzgeber war offenbar der Ansicht, dass nur bei diesen Herkunftsquellen – d. h. bei staatlichen und gemeinnützigen Geldgebern – eine sachgerechte Auswahl gewährleistet und mithin eine Steuerbefreiung gerechtfertigt ist. Begünstigt sind ferner Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor, sodass das FG die begehrte Steuerfreiheit der wiederkehrenden Bezüge versagte.

Fundstelle
FG Nürnberg 14.11.19, 4 K 234/18, rkr.