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Zinsen auf Steuernachzahlungen gemäß § 233a AO stellen nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Ausgaben dar.
Aus diesem Grund ordnet der BFH die Erstattungszinsen als Gegenstück unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung dem nichtsteuerbaren Bereich zu.
Somit gehören Steuererstattungszinsen nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen daher auch nicht mehr der Abgeltungsteuer.
BFH 15.6.10, VIII R 33/07
BFH 2.9.08, VIII R 2/07, BStBl II 10, 25; 18.6.09, VI R 31/07, BFH/NV 09, 1797
KStG: BFH 6.10.09, I R 39/09, BFH/NV 10, 470


Der Erstattungsanspruch ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Zinsen werden als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus – wenn auch gezwungenermaßen – Kapital zur Nutzung überlassen hat. Es kommt dabei nicht auf die Einkünfteerzielungsabsicht an. Da § 12 Nr. 3 EStG Steuern und Nebenleistungen jedoch grundsätzlich dem nichtsteuerbaren Bereich zuweist, können sie im Fall ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen. Seitdem der Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen aufgehoben wurde, ist der ursprünglich geplante gesetzliche Gleichlauf entfallen. Dieser wird durch den BFH insoweit gewährleistet, als Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen sind.
Die Grundsätze der Entscheidung sind in allen offenen Einkommensteuerfällen mit Kapitaleinkünften oberhalb des Sparerfrei- oder -pauschbetrags anzusetzen, indem die Einnahmen um die bislang erfassten Erstattungszinsen gemindert werden. Für künftige Steuererklärungen kommt es zudem zu einer Vereinfachung, weil nun nicht nur ausschließlich wegen der Erstattungszinsen eine Anlage KAP eingereicht werden muss, wenn die übrigen Erträge von den Kreditinstituten bereits zutreffend abgeltend besteuert worden waren. Die Erstattungszinsen wurden bislang in Zeile 21 unter der Rubrik der Kapitaleinnahmen erfasst, die noch nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.

Steuer-Tipp

Diese Entscheidung stammt vom VIII. Senat des BFH. Es ist noch unklar, inwieweit sie Auswirkungen auf die Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zur Körperschaftsteuer hat. Der I. Senat hat nämlich erst Ende 2009 die Steuerpflicht der Nachzahlungszinsen trotz fehlender Abzugsmöglichkeit als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Da er hierbei allerdings vor allem auf die Gleichbehandlung mit der Verfahrensweise bei Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer und auf die Rechtsprechung des VIII. Senats abgestellt hat, dürfte die Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nicht anders als bei der Einkommensteuer zu behandeln sein.