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Nach einem neueren Urteil des Sächsischen FG ist für den Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen zwar ein unbarer Zahlungsvorgang notwendig, was aber durch den abgekürzten Zahlungsweg nicht berührt wird. Aus der Vorschrift lässt sich nicht die Erfordernis herleiten, dass die Mittel zwingend vom Konto des Steuerpflichtigen selbst überwiesen sein müssen.
FG Sachsen 18.9.09, 4 K 645/09, BFH 29.1.09, VI R 44/08, BStBl I 09, 411; 20.11.08, VI R 14/08, BStBl II 09, 307


Im zugrunde liegenden Fall wurde die Rechnung der Baufirma von der Mutter bezahlt. Das FA hatte die Aufwendungen mit der Begründung abgelehnt, dem Steuerpflichtigen wären keine Aufwendungen entstanden.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wird. Dies kann auch durch eine Bankquittung eines Dritten erfolgen.
§ 35a EStG verfolgt den Zweck, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Dieses Ziel wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt, weil der Überweisungsvorgang dokumentiert ist. Daher ist die Zahlung eines Dritten nicht anders zu behandeln, als wenn dieser das Geld zunächst zugewendet hätte und erst dann die Überweisung an den Handwerker erfolgt wäre. Für den Abzug der Werbungskosten ist die Mittelherkunft nicht bedeutsam. Nichts anderes kann infolge des Leistungsfähigkeitsprinzips für die sonstigen Bereiche gelten, also auch für die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.
Das FG billigt bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Schätzungswege eine Aufteilung der Aufwendungen aus der Rechnung jeweils zur Hälfte auf Arbeitsleistung und Materialkosten, auch wenn es sich um arbeitsintensive Tätigkeiten handelt.