In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Das BMF hat aktuell ein neues Schreiben zur Ausstellung der Steuerbescheinigung veröffentlicht. Dies ist für die Erstellung der Steuererklärungen 2009 insbesondere dann relevant, wenn es sich um Gemeinschaftskonten und -depots sowie Sonderfälle wie Mietkaution oder Treuhandverhältnisse handelt.
Banken haben das amtliche Muster mit den nach § 32d EStG erforderlichen Angaben unabhängig davon auszustellen, ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde oder eine NV-Bescheinigung vorlag.
Grundsätzlich wird ein Vordruck für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt, auch für Gemeinschaftskonten von Ehegatten und Personenzusammenschlüssen.
BMF 18.12.09, IV C 1 – S 2401/08/10001,

Die Bank gibt die Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags an. Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen in einer Gesamtsumme enthalten, da nicht nach der Quelle unterschieden wird.
Der Ausweis der allgemeinen Verluste und denen aus dem Verkauf von Aktien erfolgt nur, sofern bis zum 15. Dezember des Vorjahres vom Kunden ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wurde. Ansonsten können die negativen Kapitaleinnahmen im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt werden und sind in die beiden Verlustverrechnungstöpfe 2010 bei den Instituten eingeflossen. Das gilt auch bei Personenzusammenschlüssen oder Investmentclubs und wechselndem Mitgliederbestand.
Getrennt bescheinigt wird die Ersatzbemessungsgrundlage von pauschal 30 % des Erlöses aus der Veräußerung, wenn Wertpapiere unentgeltlich auf Depots einer anderen Person übertragen werden und der Kunde seiner Bank keine Schenkung anzeigt oder dem Institut die ehemaligen Anschaffungskosten fehlen. Die korrekte und in der Regel geringere Besteuerung kann der Sparer dann nur über die Veranlagung durch Vorlage der entsprechenden Kaufbelege herbeiführen.
Es gibt eine separate Steuerbescheinigung für verdeckte und offene Gewinnausschüttungen von Körperschaften sowie ein weiteres Muster für Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören und für die der Steuereinbehalt keine abgeltende Wirkung hat. Hier findet insbesondere keine Verlustverrechnung auf Bankenebene statt.
Das BMF erläutert ausführlich die Sonderregeln bei Konten für Mietkautionen, Instandhaltungsrücklagen, Treuhand-, Nießbrauch- sowie Notaranderkonten.
Bei Nießbrauch- oder Treuhandverhältnissen wird die Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers mit einem entsprechenden Hinweis ausgestellt. Das Finanzamt, bei dem die Anrechnung beantragt wird, prüft dann die Zurechnung der Kapitalerträge.
Bei einem Mietkautionskonto fließen die Zinsen dem Mieter bereits bei Fälligkeit zu. Die Bank stellt bei solchen Treuhandkonten eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Mieters aus. Der Vermieter hat diesen Beleg dem Mieter zur Verfügung zu stellen.
Bei Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage muss im Regelfall keine gesonderte Feststellung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen. Der Verwalter kann die anteiligen Einnahmen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilen und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilen. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur möglich, wenn zusätzlich eine Kopie der Steuerbescheinigung der Bank vorgelegt wird.
Bei Notaranderkonten leitet der Notar das Original der Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. Entfallen die Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer, wird auf einer beglaubigten Kopie vermerkt, wem welche Zinsen gutgeschrieben wurden. Nur wenn dem Notar bei mehreren Beteiligten die Anteilsverhältnisse nicht bekannt sind, werden die Kapitalerträge einheitlich und gesondert festgestellt. Dies gilt entsprechend auch für Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartner müssen für die Erträge aus Gemeinschaftskonten keine Feststellungserklärung einreichen. Ausreichend ist insofern die Verteilung auf der Steuerbescheinigung für die Veranlagung der einzelnen Personen. Lediglich beim Streit über die Verteilung muss die Feststellung nachgeholt werden.