In Steuer-Tipps für ALLE

Steuer- und sozialabgabenfreie Leistungen sind vorteilhaft für das Unternehmen und für seine Mitarbeiter. Der Mitarbeiter behält netto mehr übrig. Und das Unternehmen spart den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
Allerdings stehen diese begünstigten Zahlungen jedes Jahr neu auf dem Prüfstand.
Hier ein Überblick was 2013 möglich ist:
„Lohnsteuer-2013.pdf(Lohnsteuer-2013.pdf)“:

Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen er­ strebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2. Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leis­tungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
3. Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe als Betriebsausgabe zu behandeln, die abgezogen werden darf.
4. Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
Die Zuwendungen beim Empfänger als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Lohnsteuer
1. Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von dem Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszu­schüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden.
Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser auf­ genommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeit­nehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
2. Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile ei­nes angesammelten Wertguthabens
zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Hochwasser betroffene Arbeit­
nehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenemp­
fangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Ab­satz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
3. Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. 2. genannten Grundsätze sinngemäß. Der Betriebs­ausgabenabzug gemäß § 10 Nummer 4 KStG auf Seiten der Gesellschaft bleibt unberührt.
Spenden
1. Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzah­lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Soweit bis zum 20. Juni 2013 Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.g. Spendenempfängers geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes#BJNR007560955BJNE006313140 steuerbefreite Körperschaft, Perso­nenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffent­lichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Zur Erstel­lung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spen­densammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zu­ wendungsnachweis möglich:
Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich aner­kannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kredit­instituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungs­bestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbe­günstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke – insbesondere mildtätigen Zwecke – verfolgt (z. B. Sportver­ein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die vom Hochwasser Betroffenen auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünsti­gung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen, fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonder­aktion für die Hilfe für vom Hochwasser 2013 Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.
Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren.
Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Un­terstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen (z.B. mildtätige Zwecke), oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die die für die Hilfe für Betroffene des Hochwassers 2013 in Deutschland erhält und verwendet, be­scheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen Vo­raussetzungen der R 33.2 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwas­serschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zu­gängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar. Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen können auch gemäß § 39a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 39a Ab­satz 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (sog. Ersatzbescheinigung) eingetragen oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden.