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Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Keine Rolle spielt dabei etwa, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die daraus folgende Berechnung zur Folge haben, dass der Bruttolohn immer gleichbleibend ist und nur der Nettolohn schwankt. Das hat das FG Baden-Württemberg zur Theaterbetriebszulage entschieden.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war Darstellerin bei einer Theater-GmbH und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihr Arbeitgeber behandelte im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens Teile des Arbeitslohns – die sogenannte Theaterbetriebszulage – als steuerfreie Einkünfte nach § 3b Abs. 1 EStG, soweit tatsächlich geleistete und aufgezeichnete Sonn-, Feier- oder Nachtarbeit vorgelegen hat. Der Arbeitgeber hielt sich insoweit an die mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. abgeschlossenen Tarifverträge „Manteltarifvertrag Cast“ und den „Entgelttarifvertrag“.

Das FA vertrat hingegen die Auffassung, dass es sich bei der gesamten Theaterbetriebszulage jeweils um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Mit der Theaterbetriebszulage werden die besonderen Erschwernisse der gelegentlichen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit pauschal abgegolten, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten ankomme.

Entscheidung

Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber nach Auffassung des FG die Zuschläge neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt und die nach § 3b EStG steuerfreien Prozentsätze nicht überschritten. Dies ergab sich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Abschnitte aus dem Mantel- und dem Entgelttarifvertrag ebenso wie dem Arbeitsvertrag der Steuerpflichtigen, wonach die Vertragsparteien ein Nebeneinander von laufendem Arbeitslohn und Zuschlägen vereinbart hatten.

Fundstelle
* FG Baden-Württemberg 26.2.19, 5 K 864/17, Rev. beim BFH unter VI R 16/19