1 Überblick
Am 04.12.2025 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, und der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt.
Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthält das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. So wird zum Beispiel die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche.
2 Änderungen im Einkommensteuergesetz
2.1 Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag kommt für die nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer in Betracht. Unter die Ehrenamtspauschale fallen Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts und bestimmter Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Seit dem 01.01.2021 betrug der Übungsleiterfreibetrag 3.000 €, während die Ehrenamtspauschale bei 840 € lag. Zum 01.01.2026 wurden nun der Freibeträge angehoben: Der Übungsleiterfreibetrag steigt auf 3.300 €, die Ehrenamtspauschale auf 960 €. Dies erfolgt zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements.
Beispiel
Der Steuerpflichtige S ist als nebenberuflicher Betreuer tätig. Für diese Tätigkeit erhält er eine Aufwandspauschale in Höhe von 3.200 €. Werbungskosten sind ihm keine angefallen.
Die Aufwandspauschale in Höhe von 3.200 € bleibt steuerfrei.
Folgendes ist bei diesen Freibeträgen zu beachten:
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
Überschreiten die Einnahmen für diese Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Hinweis
Dadurch entstehende Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse erkannt das Finanzamt an, wenn die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Die Änderung kommt in allen offenen Fällen zur Anwendung. Es erfolgt somit eine rückwirkende Anwendung der Anhebung des Freibetrags.
Hinweis
Das bedeutet, dass das Finanzamt den erhöhten Freibetrag berücksichtigen muss, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, da beispielsweise die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
2.2 Anhebung der Pendlerpauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Ein Steuerpflichtiger kann für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine sogenannte Pendlerpauschale geltend machen. Diese betrug bisher (mit verschiedenen Befristungen) bis einschließlich dem 20. Kilometer 0,30 € und ab dem 21. Kilometer 0,38 €.
Zum 01.01.2026 wurde die Pendlerpauschale nun dauerhaft auf 0,38 € schon ab dem ersten Kilometer erhöht.
Beispiel
Der Arbeitnehmer A fährt jeden Tag (im Kalenderjahr 2026 an 220 Arbeitstagen) mit dem Pkw zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte beträgt 20 km. Die sonstigen Werbungskosten von A betragen 1.200 €.
Arbeitnehmer A kann im Kalenderjahr 2026 Fahrtkosten in Höhe von 1.672 € (220 Arbeitstage x 20 km x 0,38 €) geltend machen. Damit betragen seine Werbungskosten insgesamt 2.872 € (Fahrtkosten: 1.672 €, sonstige Werbungskosten: 1.200 €).
2.3 Anhebung der Pendlerpauschale für Familienheimfahrten
Der Steuerpflichtige kann für eine Familienheimfahrt (d.h. eine Fahrt zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands) eine Entfernungspauschale abziehen. Auch diese Pauschale wurde zum 01.01.2026 dauerhaft auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer erhöht.
2.4 Gewerkschaftsbeiträge
Fallen bei einem Arbeitnehmer Gewerkschaftsbeiträge an, so unterfielen sie bisher ebenfalls dem Arbeitnehmer- Pauschbetrag. Nunmehr können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden.
Beispiel 1 (bisherige Rechtslage)
Der Arbeitnehmer A hat im Kalenderjahr 2025 Werbungskosten (ohne Gewerkschaftsbeiträge) in Höhe von 650 €. Die Gewerkschaftsbeiträge betragen 420 €.
Die gesamten Werbungskosten von Arbeitnehmer A betragen 1.070 € (sonstige Werbungskosten: 650 €, Gewerkschaftsbeiträge: 420 €) Damit sind sie niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und wirken sich nicht aus. Das gilt auch für die gezahlten Gewerkschaftsbeiträge.
Beispiel 2 (neue Rechtslage)
Der Arbeitnehmer A hat im Kalenderjahr 2026 sonstige Werbungskosten (ohne Gewerkschaftsbeiträge) in Höhe von 430 €. Die Gewerkschaftsbeiträge betragen 720 €.
Die sonstigen Werbungskosten wirken sich nicht aus, da sie unterhalb des Arbeitnehmer- Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € bleiben. Dagegen wirken sich die Gewerkschaftsbeiträge in voller Höhe aus.
Hinweis
Die Gewerkschaftsbeiträge können somit immer in voller Höhe steuermindernd abgesetzt werden.
2.5 Erhöhung des Spendenabzugs für Parteispenden
Ein Steuerpflichtiger kann Spenden an politische Parteien als Sonderausgaben geltend machen. Hierbei galt bis 2025 ein Höchstbetrag von 1.650 € bei Einzelveranlagung und 3.300 € bei Zusammenveranlagung.
Zum 01.01.2026 erhöhte sich der Spendenabzug auf 3.300 € bei Einzelveranlagung und 6.600 € bei Zusammenveranlagung. Diese Anpassung der Höchstbeträge wurde zur Inflationsbereinigung vorgenommen.
Beispiel
Der ledige Steuerpflichtige S hat im Kalenderjahr 2026 eine Spende in Höhe von 5.000 € (nach Berücksichtigung als Steuerermäßigung, siehe weiter unten Punkt 2.6) an eine begünstigte Partei gespendet.
Von der Spende wird ein Betrag in Höhe von 3.300 € als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Hinweis
Die Parteispende kann jedoch nur so weit abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung gem. § 34g EstG gewährt worden ist (siehe Punkt 2.6).
2.6 Erhöhung der Steuerermäßigung für Parteispenden
Die tarifliche Steuer vermindert sich um geleistete Parteispenden. Hierbei beträgt die Steuerermäßigung 50 % der Ausgaben; bis 2025 höchstens jeweils 825 € bei Einzelveranlagung und 1.650 € bei der Zusammenveranlagung.
Zum 01.01.2026 erhöhte sich die Steuerermäßigung auf 1.650 € bei Einzelveranlagung und 3.300 € bei Zusammenveranlagung. Auch hier erfolgte die Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien zur Inflationsbereinigung.
Beispiel
Der ledige Steuerpflichtige S hat im Kalenderjahr 2026 eine Spende in Höhe von 2.200 € an eine begünstigte Partei gespendet. Die tarifliche Steuer von S beträgt 4.800 € im Jahr 2026.
Von der Parteispende in Höhe von 3.300 € kann S 50 %, das heißt 1.650 €, direkt von der Steuer abziehen. Die festzusetzende Steuer ermittelt sich wie folgt:
Tarifliche Steuer 4.800 €
abzüglich Steuerermäßigung − 1.650 €
festzusetzende Steuer 3.150 €
Beispiel 2
Die Eheleute EM und EF haben im Kalenderjahr 2026 eine Spende in Höhe von 14.000 € an eine begünstigte Partei gespendet. Die tarifliche Steuer der Eheleute beträgt 12.900 € im Jahr 2026.
Die Parteispende wirkt sich bei den Eheleuten wie folgt aus:
a) als Steuerermäßigung
Von der Parteispende in Höhe von 14.000 € können die Eheleute 50 %, maximal aber 3.300 €, direkt von der Steuer abziehen. Die festzusetzende Steuer ermittelt sich wie folgt:
Tarifliche Steuer 12.900 €
abzüglich Steuerermäßigung − 3.300 €
festzusetzende Steuer 9.600 €
b) Spendenabzug
Von der Parteispende sind 6.600 € durch die Steuerermäßigung verbraucht. Vom verbleibenden Betrag (7.400 €) können die Eheleute noch 6.600 € als Spende abziehen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 800 € ist nicht abziehbar.
Hinweis
Damit wirken sich Spenden maximal wie folgt aus:
a) bei Einzelveranlagung: 6.600 €
b) bei Zusammenveranlagung: 13.200 €
2.7 Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Hat der Steuerpflichtige eine doppelte Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft, kann er den doppelten „Inlandsbetrag“ geltend machen. Als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher seit dem 01.01.2026 die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 2 000 € im Monat.
Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen.
Beispiel 1
Der Steuerpflichtige S hat eine doppelte Haushaltsführung. Diese befindet sich in Belgien. An seinem dortigen Tätigkeitsort hat S eine Zweitwohnung. Für diese entstehen ihm im Kalenderjahr 2026 monatliche Kosten in Höhe von 1.700 €.
S kann im Jahr 2026 im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung Kosten in Höhe 20.400 € (12 x 1.700 €) für die Unterkunft geltend machen.
Beispiel 2
Der Steuerpflichtige S hat eine doppelte Haushaltsführung. Diese befindet sich in Belgien. An seinem dortigen Tätigkeitsort hat S eine Zweitwohnung. Für diese entstehen ihm in 2026 monatliche Kosten in Höhe von 2.300 €, insgesamt im Kalenderjahr 27.600 €.
S kann im Jahr 2026 im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung Kosten in Höhe 24.000 € (12 x 2.300 €, maximal aber 24.000 €) für die Unterkunft geltend machen.
Hinweis
Der Aufwand für die verpflichtende und zweckgebundene Nutzung von Dienst- und Werkswohnungen (inklusive Nebenkosten) unterliegt jedoch nicht der typisierenden Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle.
Gleiches gilt auch dann, wenn die Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland vom Dienstherrn für Zwecke des Mietzuschusses gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind.
2.8 Mobilitätsprämie
Steuerpflichtige können (neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen) ab dem 21. vollen Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beanspruchen.
Die Mobilitätsprämie war ursprünglich auf den Zeitraum 2021 bis 2026 befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die zeitliche Begrenzung aufgehoben, d.h. ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt die Mobilitätsprämie dauerhaft.
2.9 Betriebsveranstaltungen
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt.
Aufgrund der Änderung durch das Steueränderungsgesetz ist Voraussetzung, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Dies gilt ab dem Kalenderjahr 2026.
2.10 Erhöhung der Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Der Unternehmer kann grundsätzlich Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht abziehen. Das gleiche gilt für Familienheimfahrten.
Jedoch kann der Unternehmer die Entfernungspauschale gewinnmindernd abziehen. Zum 01.01.2026 wurde die Pauschale dauerhaft auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer erhöht.
3 Senkung Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, unterlagen bereits vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Ab dem 01.01.2024 galt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz von 19 %.
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird die Abgabe von Speisen nun dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterworfen. Ziel der Senkung ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Hinweis
Der ermäßigte Steuersatz greift aber nicht für Getränke. Für die gilt weiterhin Regelsteuersatz von 19%.
Die Änderung findet Anwendung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen die nach dem 31.12.2025 erbracht werden.
Die Finanzämter beanstanden es jedoch – zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten – nicht, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.
3.1 Behandlung von Kombiangeboten
Für Pauschalangebote lassen die Finanzämter es zu, dass zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
30 % des Pauschalpreises unterliegen damit dem Regelsteuersatz von 19 %, und der restliche Teil dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
3.2 Business-Package
Für sogenannte Business-Packages im Hotelgewerbe (Servicepauschale) wird es von den Finanzämtern ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Dies bedeutet, dass 15 % des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, während der restliche Teil dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Januar 2026
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

