In Steuer-Tipps für ALLE

Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette allerdings kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen.
Es ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu übermitteln.
FG Saarland, Urteil vom 7.2.2008, Az. 2 K 2219/06