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Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers unionsrechtmäßig ist.?
BFH, Beschluss 16.9.15, I R 62/13

Sachverhalt

Die im Inland lebenden Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war inländischer Beamter und erzielte dadurch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Ehefrau war französische Staatsbürgerin und in der französischen Finanzverwaltung als Beamtin beschäftigt. Das FA nahm die Einkünfte der Ehefrau nach den Regelungen des „DBA-Frankreich als steuerfreie Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der jeweils festzusetzenden Einkommensteuer aus, berücksichtigte sie jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG.
Streitig war der Abzug von mit dem französischen Arbeitslohn in Zusammenhang stehenden Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben. Das FA hatte den Sonderausgabenabzug versagt, weil die streitbefangenen Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG fallen (unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen).
Nachdem der Rechtsstreit den BFH erreicht hatte, bekam dieser Bedenken, ob das gesetzliche Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Streitfall nicht gegen europäisches Recht verstößt. Daher wurden dem EuGH die Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.