In für UNTERNEHMER

Das FG Berlin-Brandenburg und das FG Sachsen-Anhalt haben sich damit beschäftigt, inwieweit eine Außenprüfung auch den Personengesellschafter mit umfassen kann und ob Betriebe einen Anspruch auf einen bestimmten Prüfungsturnus haben.

Gesellschaft: FG Berlin-Brandenburg 6.7.09, 6 V 6078/09,
BFH 26.7.07, VI R 68/04, BStBl II 09, 338
Turnus: FG Sachsen-Anhalt 22.7.09, 2 K 798/09,
BFH 29.5.07, I B 140/06, BFH/NV 07, 2050

Außenprüfung beim privaten Personengesellschafter ist möglich

Das für eine Personengesellschaft zuständige Betriebsstättenfinanzamt kann auch die Außenprüfung für einzelne Beteiligte gleich mit durchführen. Nach dem Beschluss vom FG Berlin-Brandenburg ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Behörde sowohl die Außenprüfung für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter durchführt. Dies ist sachgerecht, wenn es um die Zuordnung zum Privat- oder Sonderbetriebsvermögen geht oder ein Beteiligter umfangreiche Kapitaleinkünfte aufweist. Dadurch werden widerstreitende Zuordnungsentscheidungen vermieden.
Grundsätzlich wird der Gesellschafter nicht von § 193 AO erfasst, sofern er keinen gewerblichen Betrieb unterhält. Dann ist nur die Personengesellschaft Prüfungsobjekt. Allerdings gibt es die Sonderregel in § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn die für die Besteuerung relevanten Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig erscheint. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Erklärung bestehen. Unzulässig ist nur eine Außenprüfung ins Blaue hinein. Der Bezug zu ausländischen Finanzinstituten und der Umfang von Kontenauflistung sowie Anlagen deuten aber auf einen beachtlichen Prüfungsumfang hin, sodass ein Aufklärungsbedürfnis durch das Finanzamt besteht.
Steuertipp: Seit dem 1.1.2010 kann die Außenprüfung ohne Angaben von Gründen im Privatbereich durchgeführt werden, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte über 500.000 EUR beträgt. Bei Ehegatten erfolgt die Berechnung getrennt nach Personen. Negative Einkünfte wirken sich nicht mindernd aus.
Außenprüfung ist beim neu gegründeten Kleinbetrieb zulässig
Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO bei Unternehmern, Landwirten und Freiberuflern zulässig. Bei diesen Selbstständigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Prüfungs- und Aufklärungsbedürfnis grundsätzlich besteht, da hier eine genaue Überprüfung der Steuererklärung durchweg nur anhand der geführten Bücher und Aufzeichnungen möglich ist. Daher muss eine Prüfungsanordnung nach dem Urteil vom FG Sachsen-Anhalt keine besondere Begründung enthalten, auch wenn es um einen Kleinstbetrieb geht, der erst im Vorjahr gegründet wurde und bislang seinen steuerlichen Pflichten stets pünktlich nachgekommen und nicht auffällig geworden ist.
Die Anordnung einer Außenprüfung erweist sich auch in einem solchen Fall nicht als ermessensfehlerhaft. Denn eine Prüfungsanordnung kann einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen sowie sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Da die Finanzbehörde bei der vorgegebenen Personalausstattung nicht in allen Fällen auch tatsächlich eine Außenprüfung durchführen kann, muss sie die zu prüfenden Steuerpflichtigen auch in der zeitlichen Reihenfolge auswählen, ohne hierbei an einen bestimmten Prüfungsturnus oder -rhythmus im Einzelfall gebunden zu sein.
§ 4 Abs. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO) enthält lediglich die Zielvorstellung, wonach Großbetriebe lückenlos geprüft werden sollen. Über den Prüfungsturnus bei den Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben enthält sie jedoch keine Regelung. Ein durchschnittlicher Prüfungsturnus als Maßstab ist als rechtliches Kriterium untauglich, weil es sich insoweit nur um eine statistische Durchschnittsgröße handelt und eine zeitlich vorhersehbare Außenprüfung auch dem verfolgten Ziel widersprechen würde, durch ihre präventive Wirkung zur richtigen Steuererhebung beizutragen.