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Inländische Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die auf in Deutschland steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn zu entrichten sind und im ausländischen Tätigkeitsstaat nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Sachverhalt

Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige Einkünfe aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Industriemechaniker. Die ersten vier Monate des Jahres war er im Auftrag seines Arbeitgebers für diesen in Brasilien und zum Schluss des Jahres drei Monate in China beruflich tätig.

In der Steuererklärung erklärte er den – nach Auslandstätigkeitserlass (ATE) bzw. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei zu stellenden – ausländischen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hatte ihm bescheinigt, dass dieser für 2014 Arbeitnehmerbeiträge i. H. v. rund 6.000 EUR zur Rentenversicherung abgeführt habe. In Brasilien bzw. China hat der Steuerpflichtige bei seinen Einkünften keine sich steuerlich auswirkenden Rentenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht. Das FA lehnte die Berücksichtigung der auf den steuerfreien, im Ausland bezogenen Arbeitslohn entfallenden Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ab.

Entscheidung

Das FG entschied jedoch, dass dem Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgeaufwendungen nicht entgegensteht, dass die vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge zur Altersvorsorge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG greift grundsätzlich dann, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen erzielt und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger auslöst. In diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor.

Die mit der Verausgabung der Pflichtbeiträge verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit wird bereits durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen aufgefangen. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des AltEinkG.

Die Anwendung der Vorschrift findet jedoch eine Grenze, wenn die Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, denn der Steuerpflichtige konnte unstreitig seine inländischen Sozialversicherungsbeiträge weder in Brasilien noch in China – auch nicht anteilig – abziehen. Im Inland soll er, so die Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, die Aufwendungen ebenfalls in wesentlichem Umfang nicht absetzen können, obwohl er auch mit seinem Arbeitsentgelt, das er im Ausland erzielt hat, der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Soweit also die Altersvorsorgeaufwendungen nicht abgezogen werden dürften und zugleich eine spätere Besteuerung der Alterseinkünfte nach dem AltEinkG erfolgen würde, läge unabhängig von der Frage der systematischen Einordnung solcher Aufwendungen als Sonderausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip vor.

Der Steuerpflichtige dürfe seine Altersvorsorgeaufwendungen einerseits nicht abziehen und müsse andererseits seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung später versteuern. Eine solche Auslegung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommt daher nach Auffassung des FG auch zur folgerichtigen Umsetzung des AltEinkG im Streitfall nicht in Betracht.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da diese Fallkonstellation soweit ersichtlich, bisher nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war.

Fundstelle
FG Düsseldorf 10.7.18, 10 K 1964/17 E, Rev. zugelassen