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Derzeit lehnen viele Finanzämter den Sonderausgabenabzug bei Eltern für Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder ab, wenn die Eltern die Erstattung dieser Beiträge an ihre Kinder nicht nachweisen können. Hintergrund ist ein elternunfreundliches Urteil des BFH. Doch gegen die Versagung des Sonderausgabenabzugs lohnt sich aufgrund eines Nichtanwendungserlasses zugunsten der Eltern Gegenwehr.

Grundzüge zum speziellen Sonderausgabenabzug für Eltern

Haben Eltern für ein Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, dürfen sie die Beiträge des Kindes zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in ihrer Einkommensteuer in der Anlage Kind wie eigene Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG). Diese Sonderregelung gilt nicht nur, wenn das Kind studiert und die Eltern Versicherungsnehmer sind, sondern auch dann, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet, Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge einbehalten hat.

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Eltern die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung wirtschaftlich getragen haben. Hier zeigte sich die Finanzverwaltung bislang sehr großzügig. Es kommt nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhalt getragen wurden (BMF 24.5.17, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, Rn. 81).

Beachten Sie | Probleme gibt es derzeit in der Praxis in den Fällen, in denen sich ein Kind in Ausbildung befindet. Denn der BFH hat mit Urteil vom 13.3.2018 (Az. X R 25/15) entschieden, dass die Eltern die Beiträge dem Kind nachweislich gezahlt oder erstattet haben, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Folge: Ohne Nachweis der Zahlung bzw. Erstattung besteht kein Sonderausgabenabzug bei den Eltern. Damit widerspricht dieses Urteil der großzügigen Verwaltungsauffassung.

Nichtanwendungserlass zugunsten der Eltern

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 13.3.2018 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (BMF 3.4.19, IV C 3 – S 2221/10/10005:005). Dieser Nichtanwendungserlass, der ausnahmsweise zugunsten und nicht wie üblicherweise zuungunsten betroffener Steuerzahler erlassen wurde, bedeutet für Eltern Folgendes: Das FA muss den Sonderausgabenabzug bei den Eltern auch dann anerkennen, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist und dem Kind kein Barunterhalt in Höhe der KV-/PV-Beiträge geleistet wurde.

Fazit | Lehnt ein Sachbearbeiter im Finanzamt den Sonderausgabenabzug – meist aus Unwissenheit bezüglich des Nichtanwendungserlasses – ab, weil kein Barunterhalt für die KV-/PV-Beiträge des Kindes geleistet wurde, helfen nur ein Einspruch gegen den nachteiligen Einkommensteuerbescheid und der dezente Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 3.4.2019.

Das sollten Eltern wissen bzw. beachten
Eltern, die Beitragszahlungen ihres Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend machen, müssen Folgendes beachten:

* Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Beitragszahlungen betragsmäßig nur einmal steuerlich zu Sonderausgaben führen. Die ­Finanzämter überprüfen das stichprobenartig.

* Ist absehbar, dass ein Einkommensteuerbescheid wegen eines Sachverhalts zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vor Gericht landen wird, sollte für das betreffende Steuerjahr nachweislich Barunterhalt geleistet werden. Denn an den Nichtanwendungserlass sind nur die FA gebunden, nicht jedoch die Gerichte.

* Es kann passieren, dass ein Kind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet wird, wenn die Eltern die KV- und PV-Beiträge des Kindes steuerlich geltend machen. Hintergrund ist, dass die KV-/PV-Beiträge bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs beim Kind als Teilbeträge der Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt wurden (OFD Münster, Kurzinfo ESt Nr. 14/2011, aktualisiert am 6.6.13).