In Steuer-Tipps für ALLE

Unterhaltsleistungen, die ein geschiedener oder ein dauernd getrennt lebender Ehegatte an seinen Ex-Partner leistet, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine der Voraussetzungen für den Abzug: Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss die erhaltenen Zahlungen versteuern. Doch welche Besonderheiten gelten hier, wenn entweder der Unterhaltsempfänger oder der Unterhaltsleistende im Ausland ansässig ist?

Grundsätze zum Korrespondenzprinzip

Dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert, nennt man Korrespondenzprinzip. Ohne die Besteuerung dieser Zahlungen bzw. bei einem fehlenden Nachweis zur Besteuerung scheidet ein Sonderausgabenabzug aus.

Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz in anderem EU-Mitgliedstaat

Befindet sich der Wohnsitz des Ex-Partners, der Empfänger der Unterhaltsleistungen ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommt der Sonderausgabenzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG dennoch in Betracht.

Voraussetzung ist hier allerdings, dass die Besteuerung der Unterhaltsleistungen in dem anderen Mitgliedstaat der EU durch eine Bescheinigung der im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Mauert die ausländische Finanzbehörde, diese Bescheinigung auszustellen, sollte dem deutschen Finanzamt zumindest der ausländische Steuerbescheid als Nachweis der Besteuerung der Unterhaltsleistungen vorgelegt werden.

Reicht dieser Nachweis auch nicht für den Sonderausgabenabzug, sollte das deutsche Finanzamt darum gebeten werden, bei der ausländischen Finanzbehörde eine Spontanauskunft nach § 9 EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) zu stellen und sich die Bescheinigung auf diesem Weg zu beschaffen. Infos zur Spontanauskunft finden sich im BMF-Schreiben vom 29.5.2019 (IV B 6 – S 1320/07/10004 :008) in Textziffer 6.2.

Praxistipp

Ist die Besteuerung von Unterhaltsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU nicht vorgesehen (z. B. in Österreich), scheidet für den Unterhaltsleistenden der Sonderausgabenabzug aus.

Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Drittland

Hat der Ex-Partner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat (nicht in einem EU-Mitgliedstaat), kommt der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Regelungen enthält. Das kommt für Doppelbesteuerungsabkommen in Betracht, die den Sonderausgabenabzug für solche Unterhaltsleistungen bzw. die Minderung der Bemessungsgrundlage durch Protokollregelungen ermöglichen.

Auch hier gilt: Verweigert das ausländische Finanzamt die Bescheinigung über die Besteuerung, empfiehlt es sich, dem deutschen Finanzamt zunächst den ausländischen Steuerbescheid als Nachweis vorzulegen. Im Zweifel sollte das Finanzamt darum gebeten werden, nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens auch in diesen Fällen an den Drittstaat eine Spontanauskunft zu stellen.

Unterhaltsleistender mit Wohnsitz im Ausland

Erhält ein unbeschränkt steuerpflichtiger geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte Unterhaltsleistungen, der zahlende Ex-Partner hat seinen Wohnsitz im Ausland und ist deshalb in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, dann sind die Unterhaltsleistungen beim Empfänger von der Besteuerung ausgeschlossen (BFH 31.3.04, X R 18/03).