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Wird ein Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag vereinbart, kommt über die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglicher steuerrechtlich relevanter Einkünftetransfer in Betracht.
Hiernach sind Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings.
BFH 22.8.12, X R 36/09,
Private Altersversorgung: BMF 13.9.10, IV C 3 – S 2222/09/10041, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl I 10, 681, Rz. 204 bis 222
betriebliche Altersversorgung: BMF 31.3.10, IV C 3 – S 2222/09/10041, BStBl I 10, 270, Rz. 356 bis 391
Ausgleichszahlungen: BMF 9.4.10, IV C 3 – S 2221/09/ 10024, BStBl I 10, 323

Sachverhalt
Im Streitfall hatten sich die Eheleute entschlossen, den Versorgungsausgleich nicht nach dem § 1587 BGB vorzunehmen, sondern im Rahmen eines Ehevertrags gesonderte Regelungen zu treffen:
Der Ehemann sollte je ein Drittel der Altersrenten an seine Ehefrau als Unterhalt zahlen. Für das Finanzamt handelte es sich um Ehegatten-Unterhaltsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Folglich sei ein Abzug nur in begrenztem Umfang (nämlich bis zu 13.805 EUR) möglich.
Entscheidung
Der BFH sah in den Vereinbarungen jedoch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der zum vollen Abzug der Aufwendungen beim Ehemann berechtigte.
Haben die Gatten in ihrer Trennungsvereinbarung einen schuldrechtlichen Ausgleich der Rentenansprüche geregelt, der zu einem Einkünftetransfer führt, sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG erfüllt. Insoweit ist entgegen dem Wortlaut nach Sinn und Zweck ein Sonderausgabenabzug möglich.
Der alternativ denkbare Werbungskostenabzug wurde aber abgelehnt.
Praxishinweis
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG neu eingeführt, wonach Leistungen aufgrund eines schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs in dem Umfang als Sonderausgaben abziehbar sind, soweit eine Besteuerung der von ihm weitergeleiteten Erträge beim Ex-Partner entsprechend erfolgt.
Dadurch sind Ausgleichszahlungen, soweit sie sich auf Pensionen beziehen, in vollem Umfang abziehbar. Entfallen die Ansprüche auf die gesetzliche Rentenversicherung, so sind sie mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern. Durch diese Regelung stellt auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente einen steuerlich relevanten Transfer von Einkünften dar.
Im Rahmen der gesetzlichen Änderung des Versorgungsausgleichs im Versorgungsausgleichsgesetz wurde der Begriff der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen eingeführt.
Eheleute können jetzt Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in die Regelung ihrer ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, sie können ihn ausschließen oder sich Ausgleichsansprüche vorbehalten. Zudem kann neben der Möglichkeit der internen und der externen Teilung eine Ausgleichsrente verlangt werden.
Insgesamt brachte die Neuregelung mehr Raum für individuelle Regelungen. Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des neuen Versorgungausgleichs drei Schreiben herausgegeben, zur Teilung einer privat aufgebauten und einer betrieblichen Altersversorgung sowie zu Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.