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Beiträge eines Berufssportlers zu einer Sportinvaliditätsversicherung, mit der Einnahmeausfälle abgesichert werde sollen, sind keine Werbungskosten. Dies ist unabhängig davon, ob eine Unterscheidung getroffen wird, ob die krankheits- oder unfallbedingte Unfähigkeit die sportliche Tätigkeit dauerhaft oder vorübergehend auszuüben unmittelbar auf ein mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängendes Ereignis zurückzuführen ist oder durch einen Unfall im privaten Bereich bzw. eine dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Erkrankung ausgelöst wurde.

Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob die Beiträge für eine Sportinvaliditätsversicherung eines Profifußballers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigungsfähig sind.

Entscheidung

Das FG hat dies verneint und auch eine Aufteilung der Kosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Versicherungsprämien sind nur dann Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Soweit sie privat veranlasst sind, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 3a EStG).

Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden, d. h., ob die versicherte Gefahr durch den Beruf veranlasst wird oder ob ein außerberufliches Risiko versichert ist.

Personenversicherungen, die persönliche Risiken abdecken, d. h. Gefahren, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerberufliche Risiken dar, da sie bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

Eine berufliche Veranlassung der Entrichtung von Versicherungsbeiträgen kann jedoch dann vorliegen, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient.

Merke | Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, sind der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen. In diesen Fällen ist auch das Risiko, aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls künftig keine Einnahmen mehr erzielen zu können, durch den Beruf veranlasst.

Beachten Sie | Werden hingegen beide Risikobereiche, der berufliche und der private, durch eine einheitliche Versicherung abgedeckt, so ist eine Aufteilung der Versicherungsbeiträge nach Maßgabe ihrer beruflichen und privaten Veranlassung dann vorzunehmen, wenn der beruflich veranlasste Anteil anhand objektiver Maßstäbe festgestellt werden kann und nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Im Streitfall kam ein Abzug der Beiträge des Steuerpflichtigen zur Sportinvaliditätsversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Profifußballspieler weder in vollem Umfang noch anteilig in Betracht.

Die streitbefangenen Versicherungen verfolgen nach Auffassung des FG den Zweck, Einnahmeausfälle des Steuerpflichtigen auszugleichen, welche diesem infolge einer unfall- und krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit entstehen und dienen damit der Sicherung des Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Sie sind vergleichbar sowohl mit einer (klassischen) Berufsunfähigkeitsversicherung (bei dauerhafter Unfähigkeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler), einer Krankentagegeldversicherung (bei vorübergehender Unfähigkeit der Ausübung dieser Tätigkeit) als auch einer Risikolebensversicherung (bei Eintritt des Todes durch Unfall), die wirtschaftlich ebenfalls den Ausgleich krankheits- und unfallbedingter Einnahmeausfälle bezwecken.

Eine Ausnahme zum Grundsatz der Zuordnung der Sportinvaliditätsversicherung als Personenversicherung zum privaten Lebensbereich kam im Streitfall auch nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass durch die Ausübung des Berufs als Profifußballer ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient.

Im vorliegenden Streitfall dienten die abgeschlossenen Versicherungen nicht dem Schutz gegen spezielle berufsspezifische Gefahren eines Fußballspielers. Denn es handelt sich nicht um eine Gefahr, die – wie bei einer typischen Berufskrankheit – nur oder hauptsächlich wegen der beruflichen Tätigkeit besteht. Vielmehr setzen sich sowohl Berufs- als auch ­Hobbysportler während ihrer sportlichen Betätigung einem Verletzungs-risiko aus.

fazit
Eine Aufteilung der Versicherungsprämien kam nach Auffassung des FG im Streitfall nicht in Betracht, denn das Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts ist einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist eine Berücksichtigung des beruflichen Anteils nur dann möglich, wenn dieser nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ferner setzt eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflich bedingten Anteil voraus, dass sich anhand objektivierbarer Kriterien eine Aufteilung leicht und einwandfrei finden lässt. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor.

fundstelle
FG Niedersachsen 12.1.22, 9 K 165/20, Rev. zugelassen