In Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger wegen eines im Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags vereinbarten Selbstbehalts zu tragen hat, stellen laut BFH keine Krankenversicherungsbeiträge dar.
Zu den Beiträgen zu einer Krankenversicherung gehören nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen.
Dazu zählen Zahlungen aufgrund von Selbstbehalt- und Eigenbeteiligungen an entstehenden Krankheitskosten nicht, genauso wenig wie die ehemalige Praxisgebühr.
BFH 8.10.13, X B 110/13, BFH 18.7.12, X R 41/11, BStBl II 12, 821

Begründung

Eine Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibt das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer. Aus diesem Grund kann der Selbstbehalt nicht als umgekehrte Beitragserstattung angesehen werden. Erstattungen sollen als Anreize bewirken, dass die Versicherung Leistungen nicht erbringen muss, weil der Betroffene keine versicherten Schäden erlitten hat oder sie nicht geltend macht. Demgegenüber fällt der Selbstbehalt außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an.

Dass der selbst getragene vertraglich vereinbarte Selbstbehalt keinen

Versicherungsbeitrag darstellt, entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur. Nichts anderes gilt auch dann, wenn der Selbstbehalt regelmäßig zu geringeren Prämien führt. Soweit jemand ohne Selbstbehalt Prämien und damit Sonderausgaben spart, ist dieser fiktive Sachverhalt der Besteuerung nicht als tatsächlich verwirklichter Sachverhalt zugrunde zu legen.