In Steuer-Tipps für ALLE

Ein schriftliches Auskunftsverlangen mit der Aufforderung, bestimmte Unterlagen über ausländische Konten und Depots vorzulegen, hemmt zwar den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 AO. Allerdings schließt nicht bereits der Beginn von solchen Ermittlungshandlungen den Eintritt der Straffreiheit für eine Selbstanzeige aus. Voraussetzung dafür ist entweder, dass ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
BFH 3.2.10, VIII B 164/09