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Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die insoweit von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) abgezogen werden.

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Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen, die unter der zumutbaren Belastung des § 33 Abs. 3 EStG lagen, machte er als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) geltend.

Sowohl das FA als auch nachfolgend das FG versagten den begehrten steuermindernden Abzug.

Entscheidung

Der BFH sah das genauso. Er entschied, dass derartige Selbstbehalte keinen Sonderausgabenabzug rechtfertigen. Denn die Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes und damit kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG), sodass insoweit ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist.

Derartige, vom Steuerpflichtigen getragene Aufwendungen stellen demgegenüber typische Krankheitskosten dar, die im Rahmen des § 33 EStG grundsätzlich berücksichtigt werden können. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Belastung (des § 33 Abs. 3 EStG) wegen der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht überschritten hatten, kam ein Abzug jedoch nicht in Betracht.

Fundstelle
BFH 1.6.16, X R 43/14