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Bei der Beurteilung, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis gegeben ist, bedarf es der Feststellung eines „familienähnlichen Bands“ auch dann, wenn ein „familiäres Band“ besteht. Die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber dem behinderten Menschen genügt für die Annahme eines familienähnlichen Bands nicht, so ein aktuelles Urteil des FG Saarland.

Entscheidung

Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Da es sich bei diesen Umständen um echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur um erläuternde Nebenbestimmungen handelt, bedarf es auch dann der Feststellung eines „familienähnlichen Bands“, wenn – wie im Streitfall – ein „familiäres Band“ besteht.

Ein „familienähnliches Band“ setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich, dass das Band besonders eng ist und – in Abgrenzung zu einem „Kostgänger“ – seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung als einer natürlichen Einheit von Versorgung, Erziehung und „Heimat“ findet und das Kind in die familiäre Lebensgestaltung eingebunden ist.

Die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber dem behinderten Menschen genügt für die Annahme eines familienähnlichen Bands nicht. Ein „familienähnliches Band“ mit einem bereits Volljährigen lässt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen. Ein solches ist unter Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nur anzunehmen, wenn die Behinderung so schwer sei, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspräche.

Entscheidung

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall, in dem die Schwester die Betreuung des schwerstbehinderten Bruders nach dem Tod der Mutter übernahm, vor, sodass das FG der Klage stattgab. Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fundstelle
FG Saarland 25.2.21, 2 K 1395/20