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Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Schule, dann können bis zu 30 % der Kosten, aber maximal 5.000 EUR im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Es muss jedoch ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen und die Schule muss bestimmte Kriterien erfüllen.

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Der BFH hat dazu entschieden, dass der Sonderausgabenabzug nicht voraussetzt, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Vielmehr muss die ­Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

Sachverhalt

Im Streitfall besuchte die Tochter der Steuerpflichtigen eine Privatschule, die auf den Realschulabschluss vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das FA verweigerte den begehrten Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Steuerpflichtigen keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ohne einen entsprechenden Bescheid der Kultusbehörde ein Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen nicht möglich (BMF 9.3.09, BStBl I 09, 487).

Entscheidung

Dies sahen FG und BFH jedoch anders und gewährten den beantragten Sonderausgabenabzug auch ohne Vorlage einer derartigen Bescheinigung.

Der BFH verwies auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG, woraus ersichtlich ist, dass ein Grundlagenbescheid, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben ist, nicht erforderlich ist. Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, steht allenfalls die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung infrage.

Es bleibt dem zuständigen FA aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Gleichwohl obliegt die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses den Finanzbehörden.

Fundstelle
BFH 20.6.17, X R 26/15