In für ARBEITNEHMER

Die Zusammenstellung der Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht stellt keine letzte Ermittlungshandlung dar, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebt.
Reicht der Geprüfte nach Zusendung des Berichts Stellungnahmen und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgt dies noch im Rahmen der Außenprüfung.
Die Zeit der Erstellung des Prüfungsberichts dient nämlich der Auswertung der vorher getroffenen Ermittlungen. Muss der Prüfer aufgrund der Einwendungen erneut tätig werden, setzt er seine frühere Außenprüfung fort, und die Ermittlungen verhindern den Ablauf der Verjährungsfrist.
BFH 8.7.09, XI R 64/07

Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder durch die Eltern besteht in der Regel nicht.
Es fehlt die rechtliche Verpflichtung, für diese Schulden aufzukommen. Eltern haben ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. Diese Unterhaltspflicht entfällt aber dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht hat.
Die Allgemeinheit erwartet nicht, dass Eltern derartige Schulden für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen würden.