In Steuer-Tipps für ALLE

Lassen sich Eheleute scheiden und einer der beiden überlässt dem unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Immobilie, so ist der Mietwert für seinen 50%igen Immobilienanteil im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar. So viel zumindest zur Theorie. Denn in der Praxis kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Grundsatz – abgeleitet aus der BFH-Rechtsprechung – nicht anerkennt. Dagegen lohnt sich jedoch Gegenwehr.

Grundsätze zur Wohnungsgestellung beim Realsplitting

Leistet ein Ex-Ehegatte an seinen geschiedenen Partner Unterhaltsleistungen, kann er dafür nach § 10 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 EStG pro Jahr bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte in der Anlage U zustimmt, die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Abziehbar sind nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar nur „Aufwendungen“ für Unterhaltsleistungen. Der Begriff der Unterhaltsleistungen im Sinn des § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG stimmt mit dem in § 33a EStG verwendeten Begriff „Aufwendungen für den Unterhalt“ überein. Unterhalt kann danach in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden.

Praxistipp | In einem Urteilsfall des BFH aus dem Jahr 2000 wurde klargestellt, dass der Ex-Ehegatte, der dem unterhaltsberechtigten Ex-Partner seinen Teil einer gemeinsamen Immobilie unentgeltlich überlässt, in Höhe des Mietwerts für seinen Miteigentumsanteil Sonderausgaben abziehen darf. In dem Urteilsfall erfolgte die unentgeltliche Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung (BFH 12.4.00, XI R 127).

Keine Anwendung der BFH-Grundsätze bei vereinbartem Barunterhalt

Diese steuerzahlerfreundlichen Grundsätze aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2000 sollen jedoch nicht zur Anwendung kommen, wenn im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung lediglich ein Barunterhalt vereinbart wurde und dieser Barunterhalt um einen vorher festgelegten Wert für die unentgeltliche Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils gemindert wird (FG Niedersachsen 11.6.20, 1 K 99/19).

In dem Streitfall beim Finanzgericht Niedersachsen vereinbarten die geschiedenen Ehegatten notariell einen Barunterhalt von 600 EUR im Monat, der sich aufgrund der unentgeltlichen Überlassung der Hälfte der Wohnung durch den Ex-Ehemann an seine Ehefrau und die beiden Kinder um monatlich 400 EUR reduzieren sollte. Unbestritten hätte der Mietwert für den hälftigen Anteil an der Immobilie jedoch 800 EUR pro Monat betragen. Finanzamt und Finanzgericht ließen jedoch nur die 600 EUR pro Monat zum Abzug zu, weil eben nur ein Barunterhalt vereinbart wurde.

Praxistipp | Aus diesem Urteil lassen sich die folgenden drei Signalwirkungen für die steuerliche optimale Beratung von Mandanten ableiten

* In der Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung sollte zwischen Barunterhalt und dem Mietwert für Wohnungsüberlassung unterschieden werden. Dann greifen die Grundsätze zur BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2000.
* Betroffene Mandanten sollten in gleichgelagerten Fällen gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und wegen des Revisionsverfahrens beim BFH einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen (BFH X R 33/20).
* Zwischen den Zeilen der Urteilsbegründung ist zu lesen, dass das Gericht der Meinung ist, dass bei Anerkennung der Argumentation des Ehemanns der hälftige Mietwert durch drei zu teilen wäre (Ex-Ehefrau und die beiden Kinder) und somit nur ein Drittel des hälftigen Mietwerts als Sonderausgabe abziehbar wäre.

Fundstelle
FG Niedersachsen 11.6.20, 1 K 99/19