In für UNTERNEHMER

Für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften werden gemäß § 59 AO
nur dann Steuervergünstigungen gewährt, wenn die Satzung den Anforderungen der AO entspricht. Hierzu gehört nach einem neueren BFH-Urteil auch die Bestimmung der Vermögensbindung bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft.

BFH 23.7.09, V R 20/08,
BMF 14.10.09, IV C 4-S 2121/07/0010


Diese Festlegung der Vermögensverwendung hat die Funktion eines Buchnachweises, sodass fehlerhafte Satzungsbestimmungen nicht durch sonstige Vereinbarungen ergänzt werden können. Ohne Bedeutung ist dabei die den steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung. Der mögliche Anpassungsbedarf kann auch gleich für zwei weitere Änderungen verwendet werden:
# Über das Jahressteuergesetz 2009 gibt es als Anlage zu § 60 AO eine neue Mustersatzung, zwingend für Gründungen ab 2009. Sie bestimmt, welche konkreten Festlegungen für die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke die Satzung enthalten muss. Daraus folgt laut BFH aber nicht, dass vor 2009 die Regelungen des § 61 AO zur Vermögensbindung unverbindlich waren. Insoweit ist es ratsam, die neue Mustersatzung auch in Altfällen zu übernehmen.
# Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig. Erhalten Vorstandsmitglieder ohne eine satzungsmäßige Grundlage eine Vergütung, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Satzung muss also ausdrücklich die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder vorsehen. Dies verlangt das BMF bis zum 31.12.2010. Hintergrund dieses Terminaufschubs um ein weiteres Jahr ist die Einführung des Ehrenamtsfreibetrags von 500 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG. Den hatten Vereine zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen.