In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Luxuriöse Sachleistungen eines Kreditinstituts an Privatkunden zu Werbezwecken dienen der „betrieblichen Klimapflege“ und sind nicht durch die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, ein Kreditinstitut, lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen in Form von Giro-, Spar-, und Festgeldverträgen beziehungsweise Wertpapierdepots und Darlehen.

Das FA sah hierin Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung und unterwarf diese der Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.

Entscheidung

Es entschied, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nicht alle Zuwendungen erfasst, sondern sich auf Zuwendungen beschränkt, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die von der Steuerpflichtigen gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers waren jedoch nicht durch die Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ veranlasst.

Vielmehr hatte die Steuerpflichtige im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen hätten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche gedient. Entsprechend unterlagen die Zuwendungen an die Kunden als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, denn der Beschenkte erzielte, da ein Bezug zu einer bestimmten Kapitalanlage nicht ersichtlich war, keine Einkünfte i. S. d. EStG.

Fundstelle
* FG Baden-Württemberg 19.4.21, 10 K 577/21, Rev. beim BFH unter VI R 10/21