In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Vorsorge für den Todesfall zu treffen, ist wichtig. Manchmal kann es aber passieren, dass zu Lebzeiten nicht genügend Liquidität vorliegt und der Steuerpflichtige nach kurzfristigen Geldquellen Ausschau halten muss. Dies wäre beispielsweise ein Grund, warum ein Steuerpflichtiger seine Sterbegeldversicherung kündigt. Welche steuerlichen Folgen aus einer derartigen Kündigung entstehen, zeigt der folgende Sachverhalt des BFH und ob hieraus Verluste aus Kapitalerträgen die verrechnet werdern können entstehen.

Fundstelle
BFH 14.3.17, VIII R 25/14

Verwandte Themen:

Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften
Abgeltungsteuer: Keine Werbungskosten für nachträgliche Schuldzinsen

Sachverhalt – Verluste aus Kapitalerträgen

Im Streitfall ging es um eine im Jahr 2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherung, die die Voraussetzungen für eine Kapitalversicherung mit Sparanteil erfüllte. Nach Kündigung der Sterbegeldversicherung im Jahr 2010 erfolgte der Rückkauf durch das Versicherungsunternehmen. Dieses stellte die eingezahlten Beiträge den Rückkaufswerten gegenüber und bescheinigte dem Steuerpflichtigen die Verluste aus Kapitalerträgen. Das Finanzamt erkannte diese Verluste aus Kapitalerträgen bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 nicht an.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehört bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder im Zuge des Rückkaufs des Vertrags angefallen ist, d. h., dass die Zahlung der Versicherungsleistung im Todesfall nicht steuerbar ist.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass sich § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht nur auf positive Unterschiedsbeträge beschränkt, sondern auch negative Unterschiedsbeträge erfasst. Im Streitfall konnte die steuerliche Anerkennung des negativen Unterschiedsbetrags (Verluste aus Kapitalerträgen) auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht versagt werden. Denn nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 gilt die tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht, zu deren Widerlegung weder das bloße Vorliegen eines negativen Unterschiedsbetrags genügt noch auf eine – ggf. fehlende – Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss der Sterbegeldversicherung abgestellt werden kann.