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Als gesetzliche Anzeigepflicht müssen Steuerschuldner nach § 19 GrEStG schriftlich Anzeige über Rechtsgeschäfte erstatten, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens einer Immobilie oder von Anteilen einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen ein Grundstück gehört.
FG Düsseldorf 21.11.12, 7 K 3613/12 GE,
BFH 29.10.08, II R 9/08; 23.5.12, II R 56/10 BFH/NV 12, 1579

Eine an das FA adressierte Anzeige genügt, wenn diese sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richtet. Dazu ist aber erforderlich, dass sie ohne weitere Sachprüfung weiterzuleiten ist.
Sachverhalt
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um die Übertragung aller Anteile an einer GmbH, die jedoch an die Körperschaftsteuerstelle ging. Der dortige Bearbeiter schickte an die Grunderwerbssteuerstelle eine Kontrollmitteilung.
Entscheidung
Die Kontrollmitteilung ersetzt keine ordnungsgemäße Anzeige, weil das FA nicht verpflichtet ist, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und die betroffene Immobilie zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle darauf hinzuweisen.
Nach der BFH-Rechtsprechung genügt zwar auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle adressierte Anzeige den Anforderungen.
Dazu muss aber die Anzeige genau gekennzeichnet sein und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung die Weiterleitung ermöglichen – insbesondere ohne nähere Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz. Nicht ausreichend ist der Hinweis an die Körperschaftsteuerstelle auf die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils.
Praxishinweis
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird. Insoweit verschiebt sich also die Verjährung bei ausbleibender oder fehlerhafter Anzeige.