Das FG Sachsen musste die Frage klären, ob Erben die Steuerbegünstigung des Verstorbenen nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Baudenkmale und für eigene Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fortführen können. Mit anderen Worten: Steht den Erben ein Sonderausgabenabzug im Rahmen der Fußstapfentheorie des § 11d EStDV zu?
Die Antwort auf diese Frage lautet aktuell leider nein. Doch noch ist nichts verloren. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren mit dieser Streitfrage befassen.
Praxistipp
In vergleichbaren Fällen sollten die Erben einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geltend machen. Gegen nachteilige Steuerbescheide empfiehlt sich ein Einspruch und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO.
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