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Erhöhen sich Rentenleistungen aufgrund einer Überschussbeteiligung, ist der darauf basierende Aufschlag keine eigenständige Rente.
Die Rentenleistungen unterliegen nach einem BFH-Urteil insgesamt dem Ertragsanteil, der dem Alter des Beziehers zu Beginn der Rentenzahlung entspricht. Grundsätzlich wird die Rentenerhöhung als selbstständige Rente angesehen, falls gleichzeitig auch das Rentenrecht mit ansteigt.
BFH 22.8.12, X R 47/09

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erhielt seit 1986 Leistungen aus einer Pensionskasse. Diese Leistungen sind unstreitig Leibrenten gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung, die mit dem Ertragsanteil erfasst werden. In den Vorjahren wurden die laufenden Rentenzahlungen mehrmals erhöht. Die Pensionskasse vertrat dabei die Ansicht, diese „Bonusrenten“ seien steuerrechtlich jeweils als eigenständige Renten anzusehen und mit dem Ertragsanteil zu besteuern, der sich im ersten Jahr der Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags ergebe.
Entscheidung
Der Auffassung der Pensionskasse widersprach der BFH. Die Bonusrente entsteht nicht automatisch, sobald sich ein Überschuss ergibt, weil es auch andere Möglichkeiten der Überschussverwendung gibt. So darf eine Rücklage nur zugunsten der Versicherten verwendet werden. Aus dieser Begrenzung folgert der BFH, dass in dem Rentenanspruch des Klägers bereits ein Anspruch auf Teilhabe an den künftigen Überschüssen und damit auch auf den Erhalt einer Bonusrente enthalten gewesen ist.